Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00768 • VG ZH VB.2019.00768 KI-generiert

Revocation of Long-Term Residency for Failure to Integrate

Geschäftsnummer VB.2019.00768
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the revocation of a long-term residency permit for a Turkish national due to significant reliance on social welfare payments since 2005, amounting to a substantial sum, coupled with the individual's lack of vocational training or demonstrable participation in economic life or education, thus failing to meet the integration criteria required under the relevant immigration law. Consequently, the court reasoned that the ground for revocation under the law was met, and downgrading the status to a temporary residence permit was appropriate because the integration criteria were not satisfied and further warnings were unwarranted given the lack of prospects for self-sufficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Rückstufung einer 1973 geborenen Staatsangehörigen der Türkei wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit April/Mai 2005 mit rund Fr. 344'000.- von der Sozialhilfe unterstützt. Sie verfügt über keine Berufsausbildung; die Ausbildung als Kosmetikerin hat sie bisher nicht abgeschlossen. Insgesamt besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist gegeben (E. 3.2). Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. Rückstufung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (E. 3.3). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und neben einem Deutschkurs und der (begonnenen) Kosmetikausbildung keinen Bildungserwerb nachweisen kann (E. 3.4.1). Die Rückstufung erweist sich sodann als verhältnismässig, und eine weitere (blosse) Verwarnung der Beschwerdeführerin drängt sich nicht auf (E. 3.4.2 f.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige mangelnde Integration Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Soziale Eingliederung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

The court found the ground for withdrawal of the settlement permit present based on this article.

Art. 63 Abs. 2 AIG

The court applied this provision concerning the possibility to replace the settlement permit with a residence permit (downgrading).

Art. 58a AIG

The court determined that the integration criteria under this article were not met, supporting the decision to downgrade the permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00768

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00768 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2022 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Rückstufung einer 1973 geborenen Staatsangehörigen der Türkei wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit April/Mai 2005 mit rund Fr. 344'000.- von der Sozialhilfe unterstützt.

Sie verfügt über keine Berufsausbildung; die Ausbildung als Kosmetikerin hat sie bisher nicht abgeschlossen. Insgesamt besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist gegeben (E. 3.2). Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. Rückstufung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (E. 3.3). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und neben einem Deutschkurs und der (begonnenen) Kosmetikausbildung keinen Bildungserwerb nachweisen kann (E. 3.4.1).

Die Rückstufung erweist sich sodann als verhältnismässig, und eine weitere (blosse) Verwarnung der Beschwerdeführerin drängt sich nicht auf (E. 3.4.2 f.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · INTEGRATIONSKRITERIEN RÜCKSTUFUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 58a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 63 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3