Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00766 • VG ZH VB.2019.00766 KI-generiert

Mandatory Work Attire Changing Time Not Compensable Work Hours

Geschäftsnummer VB.2019.00766
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned whether employees were entitled to have the time spent changing into mandatory employer-provided work clothes before and after a shift counted as paid working time, or if this time was already covered by the fixed monthly salary. The court ruled that the employer did not exceed its discretion in interpreting its own personnel regulations with the directive requiring the use of provided attire during compensated working hours, and that the practice of not counting the changing time as paid work, or considering it included in the monthly salary, did not violate superior law, leading to the dismissal of the claim for retroactive payment for this time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohn für Umkleidezeit | [Lohn für Umkleidezeit rückwirkend ab dem 1. März 2014] Streitpunkt bildet die Frage, ob die Beschwerdeführenden für die Umkleidezeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende Anspruch auf Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit haben. Im Ergebnis geht es hier um eine Weisung des Arbeitgebers, wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen müssen, bzw. um die Frage, ob die Umkleidezeit im für die angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn bereits inbegriffen ist. Insgesamt hat der Beschwerdegegner mit seiner Weisung den ihm zustehenden Spielraum bei der Auslegung des eigenen Personalreglements nicht überschritten (E. 3.2). Die Praxis, dass die Umkleidezeit nicht zur bezahlten Arbeitszeit zählt bzw. als im Monatslohn inbegriffen gilt, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Schichtarbeit Arbeitszeitrichtlinie Überzeit Arbeitsnorm Zeitlohn Rechte und Pflichten des Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 lit. b ArG

This provision is cited as a legal norm, and the court's decision implicitly relies on the assessment of the employer's margin of appreciation concerning working time, which relates to the scope of this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00766

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00766 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohn für Umkleidezeit · [Lohn für Umkleidezeit rückwirkend ab dem 1. März 2014] Streitpunkt bildet die Frage, ob die Beschwerdeführenden für die Umkleidezeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende Anspruch auf Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit haben.

Im Ergebnis geht es hier um eine Weisung des Arbeitgebers, wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen müssen, bzw. um die Frage, ob die Umkleidezeit im für die angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn bereits inbegriffen ist. Insgesamt hat der Beschwerdegegner mit seiner Weisung den ihm zustehenden Spielraum bei der Auslegung des eigenen Personalreglements nicht überschritten (E. 3.2). Die Praxis, dass die Umkleidezeit nicht zur bezahlten Arbeitszeit zählt bzw. als im Monatslohn inbegriffen gilt, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEIT GESTALTUNGSSPIELRAUM ZWECKVERBAND · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 ArG Art. 71 lit. b ArG ARGV 3 § 4a ArGV 1 § 7 Abs. 1 ArGV 1 § 13 Abs. 1 ArGV 1 Art./§ 53 Abs. 1 GG Art./§ 53 Abs. 2 GG Art./§ 73 Abs. 4 GG Art. 322 Abs. 1 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2