Building Permit Obligation Binds Legal Successor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit that mandated the construction of underground parking spaces, where the obligation had not yet been fulfilled. The court reasoned that the obligation arising from the building permit constitutes a public-law perpetual commitment attached to the property, which generally does not expire through lapse of time (verwirkter) or statutory limitation (verjährt), and therefore binds the legal successor to the original owner. Furthermore, the court determined that this construction requirement is triggered upon the initiation of any building project on the site, regardless of whether it aligns exactly with the original intended structure, dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Parkplatz. Verwirkung. Verjährung. Erstellungspflicht. Rechtsnachfolger. Anmerkung im Grundbuch. Die vorliegende Auflage zur Erstellung der unterirdischen Parkplätze ist nicht verwirkt und auch nicht verjährt, da eine öffentlich-rechtliche Dauerverpflichtung, wie es die Baubewilligung ist, grundsätzlich nicht verjährt (E. 3.7). Die Erstellungspflicht der Parkplätze haftet am Grundstück und gilt daher samt ihren Bedingungen und Auflagen für den jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks, also auch für den Rechtsnachfolger. Die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat dabei nur deklaratorische Wirkung (E. 4). Die Baubewilligung ist sinngemäss so zu verstehen, dass bei Auslösen eines Bauvorgangs die Bedingung eintritt, dass die unterirdischen Parkplätze erstellt werden müssen. Dabei ist es nicht entscheidend, dass nicht das ursprünglich geplante Schwesternhaus gebaut wird, sondern ein neues Bauprojekt (E. 5). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited among the legal norms applied in the decision which resulted in the dismissal of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00763
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00763 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2021 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Parkplatz. Verwirkung. Verjährung. Erstellungspflicht.
Rechtsnachfolger. Anmerkung im Grundbuch. Die vorliegende Auflage zur Erstellung der unterirdischen Parkplätze ist nicht verwirkt und auch nicht verjährt, da eine öffentlich-rechtliche Dauerverpflichtung, wie es die Baubewilligung ist, grundsätzlich nicht verjährt (E. 3.7). Die Erstellungspflicht der Parkplätze haftet am Grundstück und gilt daher samt ihren Bedingungen und Auflagen für den jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks, also auch für den Rechtsnachfolger. Die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch hat dabei nur deklaratorische Wirkung (E. 4).
Die Baubewilligung ist sinngemäss so zu verstehen, dass bei Auslösen eines Bauvorgangs die Bedingung eintritt, dass die unterirdischen Parkplätze erstellt werden müssen. Dabei ist es nicht entscheidend, dass nicht das ursprünglich geplante Schwesternhaus gebaut wird, sondern ein neues Bauprojekt (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSTELLUNGSPFLICHT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG PARKPLATZ RECHTSNACHFOLGER VERJÄHRUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 242 Abs. 1 PBG § 244 Abs. 1 PBG § 244 Abs. 2 PBG § 52 Abs. 2 VRG Art. 973 Abs. 1 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3