Solar Installation Permit on Heritage Site Remitted for Further Factual Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision that set aside a building permit for an overhead photovoltaic system on a school building listed in a municipal inventory and the Federal Inventory of Swiss Heritage Sites (ISOS). The court reasoned that a building permit is mandatory for solar installations affecting nationally or cantonal significant protected cultural and natural monuments, and such installations must not substantially impair the protected object. While municipal or cantonal inventory listings create a presumption of protectability that authorities must address, impacting an ISOS object requires balancing interests in light of heritage protection. Since the necessary factual determination regarding the quality of the protected object and whether it significantly impairs overriding public interests was insufficiently established, the prior court's decision to remit the matter for reconsideration was upheld, and the appeal against that remittance was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Photovoltaik-Anlagen | Bewilligung einer Aufdach-Photovoltaikanlage auf kommunal inventarisierter und im ISOS aufgeführter Schulanlage; baurekursgerichtlicher Rückweisungsentscheid wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts. Für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung ist eine Baubewilligungspflicht vorgeschrieben (E. 4.1). Eine solche Solaranlage darf das fragliche Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen (E. 4.2). Anwendbarkeit der kantonalen Gestaltungsvorschriften neben Art. 18a RPG (E. 4.3). Die kantonale oder kommunale Inventarisierung begründet eine Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte, mit der sich die zuständige Behörde auseinanderzusetzen hat; eine solche Auseinandersetzung hat auch mit Blick auf die Selbstbindung des Gemeinwesens zu erfolgen. Ist ein im ISOS enthaltenes Schutzobjekt bei der Erteilung einer kommunalen Baubewilligung tangiert, ist eine Interessenabwägung im Licht der Heimatschutzinteressen vorzunehmen (E. 4.4). Die Frage nach der Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilen. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als nicht ausreichend festgestellt (E. 4.5 f.). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist zu schützen (E. 4.7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal norm that grounds the final decision to reject the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00758
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Photovoltaik-Anlagen · Bewilligung einer Aufdach-Photovoltaikanlage auf kommunal inventarisierter und im ISOS aufgeführter Schulanlage; baurekursgerichtlicher Rückweisungsentscheid wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts. Für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung ist eine Baubewilligungspflicht vorgeschrieben (E. 4.1).
Eine solche Solaranlage darf das fragliche Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen (E. 4.2). Anwendbarkeit der kantonalen Gestaltungsvorschriften neben Art. 18a RPG (E. 4.3). Die kantonale oder kommunale Inventarisierung begründet eine Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte, mit der sich die zuständige Behörde auseinanderzusetzen hat; eine solche Auseinandersetzung hat auch mit Blick auf die Selbstbindung des Gemeinwesens zu erfolgen. Ist ein im ISOS enthaltenes Schutzobjekt bei der Erteilung einer kommunalen Baubewilligung tangiert, ist eine Interessenabwägung im Licht der Heimatschutzinteressen vorzunehmen (E. 4.4).
Die Frage nach der Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilen. Der diesbezügliche Sachverhalt erweist sich als nicht ausreichend festgestellt (E. 4.5 f.). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist zu schützen (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT GEMEINDEAUTONOMIE GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTAR ISOS ORTSBILDSCHUTZ PHOTOVOLTAIKANLAGE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SELBSTBINDUNG SOLARANLAGE WESENTLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I BGG § 203 Abs. II PBG § 204 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 238 Abs. IV PBG Art. 18a RPG Art. 32b RPV § 19a Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 21 Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3