Social Assistance Recipient Required to Seek Basic Employment Despite Artistic Profession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to require an actor receiving social assistance to participate in basic employment and search for work, finding that the instructions were not unreasonable despite the individual's artistic profession. The court reasoned that the claimant had failed to generate a self-sustaining income over the preceding two years despite various engagements, and thus, consistent with prior precedent, it remained permissible to require the abandonment of the acting profession until sufficient self-sufficiency was achieved, as the anticipated artistic breakthrough was not substantiated.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung und zur Stellensuche. Dass der Beschwerdeführer als Schauspieler tätig ist, führt nicht dazu, dass die ihm gemachten Weisungen unzumutbar wären. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 kann es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben. Massgebend ist, dass es ihm auch in den vergangenen zwei Jahren trotz verschiedenster Engagements nicht gelungen ist, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften. Der vom Beschwerdeführer angekündigte baldige Durchbruch lässt sich nicht ohne Weiteres den Akten entnehmen (E. 4.1). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision relates to the ground for upholding the administrative decision regarding social assistance requirements.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00754
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00754 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung und zur Stellensuche. Dass der Beschwerdeführer als Schauspieler tätig ist, führt nicht dazu, dass die ihm gemachten Weisungen unzumutbar wären. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 kann es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben.
Massgebend ist, dass es ihm auch in den vergangenen zwei Jahren trotz verschiedenster Engagements nicht gelungen ist, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften. Der vom Beschwerdeführer angekündigte baldige Durchbruch lässt sich nicht ohne Weiteres den Akten entnehmen (E. 4.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BASISBESCHÄFTIGUNG BEDARF BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM EINKOMMEN KÜNSTLER/-IN SCHAUSPIELER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE STELLENSUCHE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 3 SHG § 21 SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4