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VB.2019.00753 • VG ZH VB.2019.00753 KI-generiert

Notarial Fees for Subsequent Property Contract After Failed Draft

Geschäftsnummer VB.2019.00753
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of whether notarial fees were appropriately levied for two separate notarial acts, where an initial draft contract for a property transaction did not materialize, and a subsequent, distinct contract for the same transaction was later concluded and notarized a year later. The court reasoned that the final notarized contract could not be considered a mere correction of the earlier draft, thus constituting two separately chargeable notarial services because the law does not permit holding a notarially prepared draft contract in abeyance if the transaction fails to close. Furthermore, the court upheld the calculation of procedural costs in the prior appeal decision and confirmed that the court fee for the current appeal, based on the dispute's value, could not be reduced below the standard range.

Legislator-Regeste

Amtlich

Notariatsgebühren | Notariatsgebühr für nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft Rechtsgrundlagen von Notariatsgebühren für nicht zustande gekommene Rechtsgeschäfte (E. 2). Der schliesslich abgeschlossene und beurkundete Grundstückskaufvertrag kann nicht als bloss nachgebesserte Fassung des ersten Vertragsentwurfs betrachtet werden, den die Beschwerdeführerin im Jahr zuvor ausarbeiten liess. Die Beschwerdeführerin hat damit zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen veranlasst (E. 4.2). Die Möglichkeit, einen vom Notariat ausgearbeiteten Vertragsentwurf bei Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäfts pendent zu halten, ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 4.3). Die Berechnung der im Rekursentscheid nach § 9 Abs. 1 GebO VB erhobenen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden: Weder wollte der Verfassungsgeber mit Art. 18 KV bestehende Gebührentarife in Frage stellen, noch schreibt der Anspruch auf wohlfeile Verfahrenserledigung vor, dass Gerichtskosten einen bestimmten Prozentsatz der Streitsumme nicht übersteigen dürften (E. 5). Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts. Ein Unterschreiten des ordentlichen Gebührenrahmens bei der vorliegenden streitwertbehafteten Streitigkeit ist nicht möglich (E. 6.2).

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Haftung des Notars Streitigkeiten aus Verträgen Dienstleistung Streitwert Sondergut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 9 Abs. 1 GebO VB

The calculation of procedural costs according to this provision in the appeal decision was found not to be objectionable.

Art. 18 KV

The provision regarding the state guarantee of affordable proceedings was considered in relation to the calculation of procedural costs.

§ 3 Abs. I GebV VGr

This provision governs the court fees in the appeal proceedings.

§ 4 GebV VGr

This provision governs the court fees in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00753

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00753 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Notariatsgebühren · Notariatsgebühr für nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft Rechtsgrundlagen von Notariatsgebühren für nicht zustande gekommene Rechtsgeschäfte (E. 2). Der schliesslich abgeschlossene und beurkundete Grundstückskaufvertrag kann nicht als bloss nachgebesserte Fassung des ersten Vertragsentwurfs betrachtet werden, den die Beschwerdeführerin im Jahr zuvor ausarbeiten liess.

Die Beschwerdeführerin hat damit zwei gebührenpflichtige Amtshandlungen veranlasst (E. 4.2). Die Möglichkeit, einen vom Notariat ausgearbeiteten Vertragsentwurf bei Nichtzustandekommen des Rechtsgeschäfts pendent zu halten, ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 4.3). Die Berechnung der im Rekursentscheid nach § 9 Abs. 1 GebO VB erhobenen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden: Weder wollte der Verfassungsgeber mit Art. 18 KV bestehende Gebührentarife in Frage stellen, noch schreibt der Anspruch auf wohlfeile Verfahrenserledigung vor, dass Gerichtskosten einen bestimmten Prozentsatz der Streitsumme nicht übersteigen dürften (E. 5).

Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts. Ein Unterschreiten des ordentlichen Gebührenrahmens bei der vorliegenden streitwertbehafteten Streitigkeit ist nicht möglich (E. 6.2). · --- · Stichworte: · EIGENTUMSÄNDERUNG ENTWURF GEBÜHREN NOTARIATSGEBÜHREN NOTAR/NOTARIAT ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG WOHLFEILES VERFAHREN · Rechtsnormen: · § 3 Abs. I GebV VGr § 4 GebV VGr Art. 18 Abs. I KV § 24 Abs. I NotG § 29 Abs. I NotG § 1 NotGebV § 1 Ziff. 11 NotGebV § 2 NotGebV § 15 NotGebV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4