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VB.2019.00748 • VG ZH VB.2019.00748 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed Over Roof Extensions

Geschäftsnummer VB.2019.00748
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging a building permit for roof extensions, including dormers and an internal staircase, ruling that neighbors could only object to procedural errors if they negatively impacted their rights or legal interests, and that they were sufficiently afforded the opportunity to appeal. Specifically, the court held that while neighbors have the right to contest a project that requires the demolition or impairs a protected object, they cannot merely assert the object's protectability but must substantiate it with concrete evidence, finding the appellant's arguments too superficial and unsupported by expert reports or relevant historical documentation to be considered properly substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Dachausbau mit zwei Dachlukarnen und giebelseitigem Fenster, Dachanhebung zwecks Wärmedämmung sowie Neubau einer Treppe im Innern. Fehler des Baubewilligungsverfahrens können von Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken. Der Beschwerdeführerin war es möglich, die Baubewilligung anzufechten (E. 5.1.2). Nachbarn sind zur Rüge befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (E. 12.1.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters, der kein Architekturhistoriker ist, sind zu oberflächlich, um als ausführliche Darlegungen, die sich auf die Fachmeinung eines von Beschwerdeführenden als Berater beigezogenen Sachverständigen stützen, berücksichtigt zu werden. Bei den Akten befindet sich zudem weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit dem Quartier oder der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft befassen (E. 12.1.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Abbruchbewilligung Legitimation gegen Baubewilligung geschützte Rechtsgüter Höhe der Baute Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 238 Abs. 1 PBG

This provision is implicitly the main ground for dismissing the appeal, as the decision is an outright dismissal ("Abweisung").

Art. 25a Abs. 1 RPG

This provision concerning protection objects is implicitly applied as the core of the dispute relates to the protection status of a neighboring building.

§ 23 Abs. 1 VRG

This provision is listed under the cited legal norms and relates to the court's authority or procedure.

§ 52 VRG

This provision is listed under the cited legal norms and relates to the court's authority or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00748

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00748 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dachausbau mit zwei Dachlukarnen und giebelseitigem Fenster, Dachanhebung zwecks Wärmedämmung sowie Neubau einer Treppe im Innern. Fehler des Baubewilligungsverfahrens können von Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken.

Der Beschwerdeführerin war es möglich, die Baubewilligung anzufechten (E. 5.1.2). Nachbarn sind zur Rüge befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (E. 12.1.2).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters, der kein Architekturhistoriker ist, sind zu oberflächlich, um als ausführliche Darlegungen, die sich auf die Fachmeinung eines von Beschwerdeführenden als Berater beigezogenen Sachverständigen stützen, berücksichtigt zu werden. Bei den Akten befindet sich zudem weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit dem Quartier oder der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft befassen (E. 12.1.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG KOORDINATIONSGEBOT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT STREITGEGENSTAND VERSPÄTETE RÜGEN VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BVV § 203 PBG § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 233 Abs. 2 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 253a PBG § 304 PBG § 305 Abs. 1 PBG § 311 Abs. 2 PBG § 314 Abs. 3 PBG § 315 Abs. 3 PBG § 325a PBG Art. 25a Abs. 1 RPG § 23 Abs. 1 VRG § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3