Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00745 • VG ZH VB.2019.00745 KI-generiert

Bidder exclusion from future procurement requires prior hearing

Geschäftsnummer VB.2019.00745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation where a bidder was excluded from future procurement procedures without a proper prior hearing. While exclusion from a specific procurement process might not always require a prior hearing, exclusion from future processes constitutes a more significant infringement on a party's rights and cannot be considered part of the original procurement. The court found that the bidder was not adequately heard before the exclusion order was issued, but this procedural defect did not render the order void. Since no exceptional circumstances justified curing the hearing violation in the appeal process, the court upheld the appeal and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Rechtliches Gehör bei verfügtem Ausschluss einer Anbieterin aus künftigen Vergaben. Beim Ausschluss eines Angebots aus einem konkreten Vergabeverfahren ist eine vorgängige Anhörung nicht stets erforderlich. Allerdings ist ein Verfahrensausschluss Ausfluss der Angebotsbeurteilung und je nach Konstellation müssen Anbieter mit einer solchen Beurteilung rechnen (E. 4.4.1). Mit einem Ausschlussverfahren für künftige Beschaffungen muss der Anbieter dagegen nicht rechnen, zumal es sich um einen weit grösseren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen handelt als der Ausschluss aus einem konkreten Vergabeverfahren. Zudem lässt sich der Ausschluss von künftigen Verfahren nicht mehr als Gegenstand des vorhergehenden Beschaffungsverfahrens bezeichnen (E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenügend angehört (E. 4.5). Dieser Mangel hat nicht die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge (E. 4.7). Es besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 4.8). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Parteianhörung ausserordentliche Umstände prozessleitende Verfügungen Vergabeverfahren Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court used this provision to find that the plaintiff was not sufficiently heard before the contested decision was issued.

Art. 19 Abs. II IVöB

This provision concerns the exclusion of bidders from future procurement procedures, which was a central issue in the case.

§ 4b Abs. I IVöB-BeitrittsG

This provision likely relates to the procedural aspects of the procurement law, used in conjunction with the IVöB.

§ 4b Abs. II IVöB-BeitrittsG

This provision likely relates to the procedural aspects of the procurement law, used in conjunction with the IVöB.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00745

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Rechtliches Gehör bei verfügtem Ausschluss einer Anbieterin aus künftigen Vergaben. Beim Ausschluss eines Angebots aus einem konkreten Vergabeverfahren ist eine vorgängige Anhörung nicht stets erforderlich. Allerdings ist ein Verfahrensausschluss Ausfluss der Angebotsbeurteilung und je nach Konstellation müssen Anbieter mit einer solchen Beurteilung rechnen (E. 4.4.1). Mit einem Ausschlussverfahren für künftige Beschaffungen muss der Anbieter dagegen nicht rechnen, zumal es sich um einen weit grösseren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen handelt als der Ausschluss aus einem konkreten Vergabeverfahren. Zudem lässt sich der Ausschluss von künftigen Verfahren nicht mehr als Gegenstand des vorhergehenden Beschaffungsverfahrens bezeichnen (E. 4.4.2).

Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenügend angehört (E. 4.5). Dieser Mangel hat nicht die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge (E. 4.7).

Es besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 4.8).

Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS VON KÜNFTIGEN VERGABEVERFAHREN GEHÖRSVERLETZUNG GEHÖRSVERWEIGERUNG HEILUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSION · Rechtsnormen: · Art. 27 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 19 Abs. II IVöB § 4b Abs. I IVöB-BeitrittsG § 4b Abs. II IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3