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VB.2019.00743 • VG ZH VB.2019.00743 KI-generiert

Appeal Against Residence Permit Revocation Following Separation and Subsequent Registered Partnership

Geschäftsnummer VB.2019.00743
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the revocation of an EU/EFTA residence permit, which followed the appellant's separation from their registered partner, where the appellant newly asserted a right to residence based on a subsequent registered partnership. The court reasoned that because the new partnership constituted a *novum* that should first be assessed by the migration office under a new application, and given the administrative office's failure to commit to a timely decision on re-evaluation despite inquiry, there was no justification to suspend the court proceedings. Consequently, the appeal was dismissed to the extent it was considered, with cost consequences adjusted for the low complexity of the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Verfahrensgegenstand. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem sich dieser von seinem eingetragenen Partner getrennt hatte. Vor Verwaltungsgericht bringt er erstmals vor, aufgrund der Eintragung einer neuen Partnerschaft einen neuen Aufenthaltsanspruch zu haben.] Das Migrationsamt liess sich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht dazu vernehmen, ob es aufgrund der eingetragenen Partnerschaft wiedererwägungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehen würde. Da damit nicht mit einem zeitnahen migrationsamtlichen Bewilligungsentscheid zu rechnen ist, rechtfertigt sich keine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3). Die Eintragung der Partnerschaft stellt ein Novum dar, welches weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste und im Rahmen eines neuen Gesuchs vorab durch das Migrationsamt zu beurteilen wäre, welches auch über einen allfälligen prozeduralen Aufenthalt zu entscheiden hätte (E. 2.3 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Herabsetzung der Gerichtskosten aufgrund des relativ geringen Aufwands (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung registrierte Partnerschaft Aufenthaltsbewilligung Auflösung des Güterstandes Abschiebung Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I VRG

This provision likely relates to the procedural aspects governing the costs order made in the final decision.

§ 25 VRG

This provision was cited in the final orders, likely governing the general procedure or decision making regarding the appeal.

§ 20a Abs. II VRG

This provision was cited in the final orders, likely governing the procedure or the basis for the court's decision on the admissibility or merits of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00743

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00743 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Verfahrensgegenstand. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem sich dieser von seinem eingetragenen Partner getrennt hatte. Vor Verwaltungsgericht bringt er erstmals vor, aufgrund der Eintragung einer neuen Partnerschaft einen neuen Aufenthaltsanspruch zu haben.] Das Migrationsamt liess sich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht dazu vernehmen, ob es aufgrund der eingetragenen Partnerschaft wiedererwägungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehen würde.

Da damit nicht mit einem zeitnahen migrationsamtlichen Bewilligungsentscheid zu rechnen ist, rechtfertigt sich keine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3). Die Eintragung der Partnerschaft stellt ein Novum dar, welches weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste und im Rahmen eines neuen Gesuchs vorab durch das Migrationsamt zu beurteilen wäre, welches auch über einen allfälligen prozeduralen Aufenthalt zu entscheiden hätte (E. 2.3 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Herabsetzung der Gerichtskosten aufgrund des relativ geringen Aufwands (E. 3).

Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KONKUBINAT NOVEN PROZEDURALER AUFENTHALT PROZESSGEGENSTAND SISTIERUNG VERFAHRENSGEGENSTAND WIEDERERWÄGUNG WIEDERVERHEIRATUNG · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 52 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 4 Abs. III GebV VGr neu § 5 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 25 VRG § 52 Abs. I VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3