Preliminary Decision on Development Project: Legal Questions, Usable Land, and Street Distance Exception
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an application for a preliminary decision regarding a development project near a train station, specifically addressing the nature of questions posed, the calculation of usable land area, and a request for an exception to street distance regulations. The court ruled that "questions" in the context of preliminary decisions refer only to legal, not factual, issues, and that preliminary decisions assess the fundamental permissibility of a proposed solution at the time. It also clarified that land designated for traffic, based on higher-level plans, is not included in the calculable area, but a specific bus turnaround area that is not trafficked by buses can be counted as usable. Finally, due to the project's constraints, the court granted an exception to street distance requirements, deeming strict adherence disproportionate, while ensuring residential hygiene and traffic safety would be addressed in the subsequent building permit process.
Legislator-Regeste
Amtlichbaurechtlicher Vorentscheid | Arealüberbauung beim Bhf. Wollishofen: Zulässigkeit der Fragen; Anrechenbarkeit an massgebliche Grundfläche; Unterschreitung Strassenabstand (Ausnahmebewilligung). Unter "Fragen" im Sinn von § 323 PBG sind nur Rechtsfragen gemeint. Zwar basieren die der Bausektion zum Vorentscheid unterbreiteten Fragen auf einem Vorprojekt. Doch liegt es in der Natur des Vorentscheidsverfahrens, dass in diesem lediglich die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt geplanten Lösung zu beurteilen ist. Der Umstand, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Strassenprojekts noch Unklarheiten beinhaltet und die Beantwortung der gestellten Fragen unter gewissen Annahmen erfolgen muss, führt nicht dazu, dass die Fragen deshalb tatsächlicher Natur wären (E. 4). Verkehrsflächen, die auf übergeordneten Festlegungen beruhen, beispielsweise solche, die ihre Grundlage in (kantonalen oder kommunalen) Verkehrsplänen oder Quartierplänen haben, gehören nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 254 und 259 PBG. Die Fläche innerhalb der Buswendeschleife (Verkehrsinsel) ist nicht zur Verkehrsfläche zu zählen, da sie von den Bussen nicht befahren wird und daher rechtlich gesehen losgelöst vom Bus- und Bahnbetrieb baulich genutzt werden kann. Die effektive Überbaubarkeit beziehungsweise bauliche Nutzbarkeit ist für die Frage der Anrechenbarkeit nicht relevant. Sie ist demzufolge anzurechnen (E. 5). Aufgrund des schmalen Arealperimeters, des grossen Anteils der geplanten Verkehrsfläche und der daraus resultierenden Ausnützungseinbusse infolge der starken Einschränkung der Überbauungsmöglichkeiten bei Einhaltung des Strassenabstands erscheint die Durchsetzung der Abstandsvorschriften unverhältnismässig. Der Wohnhygiene wie auch der Verkehrssicherheit wird bei der Detailplanung Rechnung zu tragen und Prüfungsgegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines that only legal questions, not factual ones, are meant by 'questions' in the context of a preliminary decision.
Used to determine which areas are not attributable to the calculable area, specifically traffic areas based on higher-level planning.
Used to determine which areas are attributable to the calculable area, concluding that a bus turning loop area not used by buses can be built upon and is therefore attributable.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00740
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlicher Vorentscheid · Arealüberbauung beim Bhf. Wollishofen: Zulässigkeit der Fragen; Anrechenbarkeit an massgebliche Grundfläche; Unterschreitung Strassenabstand (Ausnahmebewilligung). Unter "Fragen" im Sinn von § 323 PBG sind nur Rechtsfragen gemeint. Zwar basieren die der Bausektion zum Vorentscheid unterbreiteten Fragen auf einem Vorprojekt.
Doch liegt es in der Natur des Vorentscheidsverfahrens, dass in diesem lediglich die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt geplanten Lösung zu beurteilen ist. Der Umstand, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Strassenprojekts noch Unklarheiten beinhaltet und die Beantwortung der gestellten Fragen unter gewissen Annahmen erfolgen muss, führt nicht dazu, dass die Fragen deshalb tatsächlicher Natur wären (E. 4). Verkehrsflächen, die auf übergeordneten Festlegungen beruhen, beispielsweise solche, die ihre Grundlage in (kantonalen oder kommunalen) Verkehrsplänen oder Quartierplänen haben, gehören nicht zur anrechenbaren Fläche im Sinn von § 254 und 259 PBG.
Die Fläche innerhalb der Buswendeschleife (Verkehrsinsel) ist nicht zur Verkehrsfläche zu zählen, da sie von den Bussen nicht befahren wird und daher rechtlich gesehen losgelöst vom Bus- und Bahnbetrieb baulich genutzt werden kann. Die effektive Überbaubarkeit beziehungsweise bauliche Nutzbarkeit ist für die Frage der Anrechenbarkeit nicht relevant. Sie ist demzufolge anzurechnen (E. 5). Aufgrund des schmalen Arealperimeters, des grossen Anteils der geplanten Verkehrsfläche und der daraus resultierenden Ausnützungseinbusse infolge der starken Einschränkung der Überbauungsmöglichkeiten bei Einhaltung des Strassenabstands erscheint die Durchsetzung der Abstandsvorschriften unverhältnismässig.
Der Wohnhygiene wie auch der Verkehrssicherheit wird bei der Detailplanung Rechnung zu tragen und Prüfungsgegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein.
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE FLÄCHE AREALÜBERBAUUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FRAGEN MASSGEBLICHE GRUNDFLÄCHE STRASSENABSTAND STRASSENPROJEKT UNTERSCHREITUNG STRASSENABSTAND VORENTSCHEID VORPROJEKT ZULÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 254 PBG § 255 PBG § 259 PBG § 267 PBG § 323 PBG § 323 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3