Russian National's Appeal for Non-Gainful Residence Permit Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal of a Russian national, born in 1952, who sought a residence permit for non-gainful residence to live with her settled daughter in the canton of Zurich. The refusal of the permit was upheld because the appellant failed to demonstrate a sufficient connection to Switzerland, as required for non-gainful settlement, and could not prove sufficient financial means to permanently support herself in the country, as mere anticipated rental income from property abroad was deemed inadequate. Furthermore, the court found no dependent relationship between the mother and daughter that would warrant an exceptional hardship permit under relevant immigration laws.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Rentnerbewilligung. [Die 1952 geborene russische Beschwerdeführerin ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer im Kanton Zürich niedergelassenen Tochter.] Die Beschwerdeführerin vermag weder einen hinreichenden Bezug zur Schweiz (vgl. E. 2.4) noch hinreichend finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts (vgl. E. 2.5) nachzuweisen, weshalb ihr die Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter zu Recht verweigert wurde. Verneinung eines konventions- oder verfassungsmässigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Mutter und Tochter und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00738
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme/Rentnerbewilligung. [Die 1952 geborene russische Beschwerdeführerin ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer im Kanton Zürich niedergelassenen Tochter.] Die Beschwerdeführerin vermag weder einen hinreichenden Bezug zur Schweiz (vgl. E. 2.4) noch hinreichend finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts (vgl. E. 2.5) nachzuweisen, weshalb ihr die Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer Tochter zu Recht verweigert wurde.
Verneinung eines konventions- oder verfassungsmässigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Mutter und Tochter und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ BETREUUNG BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL HYPOTHETISCHES EINKOMMEN IMMOBILIEN MIETZINS RENDITE RENTNERBEWILLIGUNG RUSSLAND SCHÄTZWERT VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. III AIG Art. 28 AIG Art. 28 lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 47 AIG Art. 58a AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV ELG Art. 8 Abs. I EMRK FZA Art. 25 VZAE Art. 25 Abs. II VZAE Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 73 VZAE Art. 27 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3