Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00735 • VG ZH VB.2019.00735 KI-generiert

Attorney-Client Privilege Waiver for Fee Collection Upheld Due to Lack of Cost Advance Proof

Geschäftsnummer VB.2019.00735
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the waiver of attorney-client privilege for the purpose of collecting outstanding fees, holding that jurisprudence requires an attorney to take all necessary steps to avoid such a proceeding, which includes measures equivalent to demanding a cost advance. The court reasoned that since the opposing party failed to specify the invoice or explain whether they had requested a cost advance or taken equivalent measures when challenged on the necessity of such a prerequisite for fee collection, it could not be concluded that the attorney had done everything necessary to avoid the proceeding to waive privilege, thus leading to the granting of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, ist dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden. Der Erhebung eines Kostenvorschusses muss jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (E. 2.2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner 1 keine entsprechenden Ausführungen gemacht, obschon die Beschwerdeführerin die Frage der Notwendigkeit eines Kostenvorschusses in ihrer Beschwerde aufgeworfen hat (E. 3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise und auch nicht auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdeführerin hin spezifiziert Rechnung gestellt hat (E. 3.2). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltsgeheimnis Kostenvorschuss Verwaltungsgebühr Honorarfestsetzung Klagebewilligung Verzicht auf mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 BGFA

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the substantive legal basis related to the lawyer's duty of confidentiality, which is central to the judgment's finding regarding the need to avoid proceedings for release from the secret.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00735

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00735 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, ist dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu vermeiden.

Der Erhebung eines Kostenvorschusses muss jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist vom betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (E. 2.2). Vorliegend hat der Beschwerdegegner 1 keine entsprechenden Ausführungen gemacht, obschon die Beschwerdeführerin die Frage der Notwendigkeit eines Kostenvorschusses in ihrer Beschwerde aufgeworfen hat (E. 3.1).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 in keiner Weise und auch nicht auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdeführerin hin spezifiziert Rechnung gestellt hat (E. 3.2). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS GEHEIMHALTUNGSINTERESSE HONORAR HONORARRECHNUNG INTERESSENABWÄGUNG KOSTENVORSCHUSS SUBSTANZIIERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 13 BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2