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VB.2019.00734 • VG ZH VB.2019.00734 KI-generiert

Extension of Protective Measures: Failure to Hold Hearing and Omission of Police Files

Geschäftsnummer VB.2019.00734
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision concerning the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act where the judicial authority failed to conduct an oral hearing for the appellant and inexplicably omitted the police files when making its determination. The court reasoned that the failure to hold an oral hearing violated the appellant's right to be heard, especially given the lack of supporting documentation, which necessitated a procedural remedy; therefore, the matter was remanded to the original judge to obtain the police files, conduct the necessary hearings to establish the facts, and then render a new decision on the extension of the protective measures, while maintaining the existing measures provisionally due to the balanced credibility of the parties' statements, and granting the appellant free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Angesichts des gleichzeitigen, nicht nachvollziehbaren Verzichts auf den Beizug der Polizeiakten hätte sich eine Anhörung der Parteien auch schon nur zur Erstellung des massgebenden Sachverhalts aufgedrängt (E. 3.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt vorliegend nicht infrage. Vielmehr erweist sich eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Einholung der Polizeiakten und Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie allenfalls der Beschwerdegegnerin und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen als unumgänglich (E. 3.2). Auf den ersten Blick erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht unglaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers, weshalb es sich rechtfertigt, die Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters aufrechtzuerhalten (E. 4). Die Gerichtskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5.2.1). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Anspruch auf rechtliches Gehör Gesetzlicher Schutz Gewalt gegen Behörden prozessleitende Verfügungen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. II GSG

This provision is implicitly involved as the court is dealing with the matter of protective measures under the Protection against Violence Act (GSG) and ordering a re-examination regarding their extension.

Art. 9 Abs. III GSG

This provision is implicitly involved as the court is dealing with the matter of protective measures under the Protection against Violence Act (GSG) and ordering a re-examination regarding their extension.

Art. 29 Abs. II BV

This provision, concerning the right to be heard (rechtliches Gehör), is the main ground for annulling the previous decision and ordering its return for correction.

§ 64 Abs. I VRG

This provision was applied to grant the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

§ 6 VRG

This provision was applied concerning the costs, as the court allocated them based on the polluter pays principle (Verursacherprinzip).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00734

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00734 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter verletzte aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Angesichts des gleichzeitigen, nicht nachvollziehbaren Verzichts auf den Beizug der Polizeiakten hätte sich eine Anhörung der Parteien auch schon nur zur Erstellung des massgebenden Sachverhalts aufgedrängt (E. 3.1).

Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt vorliegend nicht infrage. Vielmehr erweist sich eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Einholung der Polizeiakten und Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie allenfalls der Beschwerdegegnerin und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen als unumgänglich (E. 3.2). Auf den ersten Blick erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht unglaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers, weshalb es sich rechtfertigt, die Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters aufrechtzuerhalten (E. 4).

Die Gerichtskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5.2.1). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT MÜNDLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERURSACHERPRINZIP VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG § 6 VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3