Public Procurement Contract Access and Trade Secret Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request for access to contracts awarded through a public procurement process. The court ruled that the confidentiality required during the bidding process ends with the award of the contract. Subsequently, access to the contracts is governed by information and data protection laws, which also protect trade secrets. A trade secret is defined as information a business legitimately wishes to keep confidential due to potential harm to its business success or competition if revealed. The burden is on the party claiming a trade secret to substantiate their claim with specific evidence, not just general assertions. The court found that the respondent had not sufficiently examined the contracts for trade secrets and remanded the case for this review, noting that access should be granted to contracts where one party has not expressed a desire for confidentiality.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | Einsicht in Verträge. Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die Information und den Datenschutz einschlägig. Diese sehen ebenfalls Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheimhalten möchte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (E. 2.2). Es ist Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die einzelnen Vertragsinhalte darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten. Dies ist nachzuholen. Da eine der beiden Vertragspartnerinnen keinen Geheimhaltungswillen zum Ausdruck gebracht hat, ist in die diesbezüglichen Verträge Einsicht zu gewähren (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the right to access information, which is central to the court's decision regarding the disclosure of contracts.
Applied to limit the confidentiality of submissions to the duration of the procurement process, establishing that post-award contracts are subject to different rules.
Referenced in relation to the court's assessment of the need to substantiatethe claim of business secrecy.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00732
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00732 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Einsicht in Verträge. Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert werden.
Das Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die Information und den Datenschutz einschlägig. Diese sehen ebenfalls Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheimhalten möchte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (E. 2.2).
Es ist Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die einzelnen Vertragsinhalte darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten.
Dies ist nachzuholen. Da eine der beiden Vertragspartnerinnen keinen Geheimhaltungswillen zum Ausdruck gebracht hat, ist in die diesbezüglichen Verträge Einsicht zu gewähren (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · GESCHÄFTSGEHEIMNIS INFORMATIONSZUGANG ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP SUBMISSION VERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. I IDG Art. 23 Abs. III IDG Art. 17 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3