Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00731 • VG ZH VB.2019.00731 KI-generiert

Property Removal from Heritage Inventory Upheld Due to Deterioration

Geschäftsnummer VB.2019.00731
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to remove a property from a heritage inventory, finding that the property, due to its current condition, did not adequately document its era of construction from either an internal or external perspective, thus negating its testimonial value. The court reasoned that the municipal heritage commission's role is to present facts, not provide legal assessments, and that the city council was not bound by a duty of uncompromised preservation under federal law when deciding on protection measures, only needing to consider heritage concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung | Verzicht auf Unterschutzstellung (Witiker-Huus): Die kantonale Denkmalpflegekommission ist kantonale Expertin in Fragen des Denkmalschutzes (§ 216 PBG). Die Rechtsprechung zu deren Amtsberichten kann nicht unbesehen auf die städtische Denkmalpflegekommission übertragen werden. Die Aufgabe eines Gutachtens bzw. eines Fachberichts ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (E.6). Das "Witiker-Huus" vermag aufgrund seiner heutigen Beschaffenheit weder bei innerer noch bei äusserer Betrachtung die Epoche seiner Erbauung besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren. Die wichtige Zeugenschaft wurde zu Recht verneint (E.7). Beim Entscheid über die Unterschutzstellung unterlag der Stadtrat nicht der für die Erfüllung einer Bundesaufgabe statuierten Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung im Sinn des ISOS gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG. Der Eintrag hat ihn nicht mehr als derjenige im kommunalen Inventar dazu verpflichtet, sich beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei, mit der Vermutung der Schutzwürdigkeit des verzeichneten Objekts auseinanderzusetzen und die erforderlichen Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen (E.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Kulturgüter Abschiebung Verstrickungsbruch Nachlassinventar Verschaffungsvermächtnis ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. II NHG

Cited as the basis for the Stadtrat not being bound by the duty of unimpaired preservation in the sense of ISOS when deciding on the protection of the property.

Art. 6 Abs. I NHG

Referred to in the context of the Stadtrat's duty regarding conservation concerns.

§ 213 Abs. I PBG

This provision is mentioned in the context of the Stadtrat's decision-making process regarding the protection status of the property.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is referenced in relation to the Stadtrat's assessment of the property's value for protection.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00731

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00731 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung/Verzicht auf Unterschutzstellung · Verzicht auf Unterschutzstellung (Witiker-Huus): Die kantonale Denkmalpflegekommission ist kantonale Expertin in Fragen des Denkmalschutzes (§ 216 PBG). Die Rechtsprechung zu deren Amtsberichten kann nicht unbesehen auf die städtische Denkmalpflegekommission übertragen werden.

Die Aufgabe eines Gutachtens bzw. eines Fachberichts ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (E.6). Das "Witiker-Huus" vermag aufgrund seiner heutigen Beschaffenheit weder bei innerer noch bei äusserer Betrachtung die Epoche seiner Erbauung besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren. Die wichtige Zeugenschaft wurde zu Recht verneint (E.7). Beim Entscheid über die Unterschutzstellung unterlag der Stadtrat nicht der für die Erfüllung einer Bundesaufgabe statuierten Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung im Sinn des ISOS gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG.

Der Eintrag hat ihn nicht mehr als derjenige im kommunalen Inventar dazu verpflichtet, sich beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei, mit der Vermutung der Schutzwürdigkeit des verzeichneten Objekts auseinanderzusetzen und die erforderlichen Interessenabwägungen im Licht der Heimatschutzanliegen vorzunehmen (E.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTSBERICHT AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DENKMALSCHUTZ EIGENWERT GUTACHTEN ISOS SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I NHG Art. 6 Abs. II NHG § 203 Abs. I lit. c PBG § 213 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3