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VB.2019.00728 • VG ZH VB.2019.00728 KI-generiert

Property Owner Challenge to Groundwater Protection Zone Regulation and Cost Shifting

Geschäftsnummer VB.2019.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged a groundwater protection zone regulation, seeking to shift increased management costs and reduced yields associated with the protected forest land onto the owner of the water abstraction facility. The court upheld the regulation, reasoning that a challenge against the establishment of a zoning restriction primarily involves assessing the justification of the restriction against the guarantee of property rights, requiring examination of its necessity and scope, while any claim for compensation arising from that established restriction must be pursued in a separate proceeding, and further, that no legal basis supported shifting the forest management costs to the water abstractor outside of existing statutory provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundwasserschutzzone | Grundwasserschutzzone. [Die Beschwerdeführerin beantragte, das Schutzzonenreglement sei insofern zu ergänzen, als sämtliche Mehraufwendungen und Mindererträge der Waldeigentümerin bzw. ihrerseits, die sich aus der Schutzzonenzuweisung und den entsprechenden Schutzzonenbestimmungen ergäben, zu Lasten der Eigentümer der Quellwasserfassung gehen müssten.] Das von der Baudirektion genehmigte Schutzzonenreglement kommt einer Allgemeinverfügung gleich (E. 1.1). Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 1.3). Es obliegt in erster Linie der Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht, ob ein reformatorischer oder ein Rückweisungsentscheid gefällt wird, unabhängig von den Parteianträgen (E. 1.4). Wo sich die Frage stellt, ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (hier in Form der Anordnung einer Grundwasserschutzzone) eine Entschädigungspflicht nach sich zieht, gilt ein Verfahrensdualismus: Im Rahmen eines wie vorliegend gegen die Festsetzung der Zone gerichteten Verfahrens stellt sich nur die Frage, ob der Eingriff in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist. Unter diesem Titel ist zu prüfen, wie weit die Einschränkungen gehen, ob sie notwendig und erforderlich sind. Ob die einmal festgesetzte Eigentumsbeschränkung zu entschädigen ist, ist hingegen in einem separaten Verfahren zu prüfen. Die Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskräftig über die Zulässigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (E. 4.1). Ob von einer materiellen Enteignung oder von einem Sonderopfer auszugehen wäre, kann somit dahingestellt bleiben, hätte dies doch keinen Einfluss darauf, ob die Festlegung der Zone bzw. die im zugehörigen Schutzreglement vorgesehenen Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind. Dies wäre erst eine mögliche Folge von deren erfolgten Festlegung (E. 4.2). Der Waldentwicklungsplan stellt keine taugliche gesetzliche Grundlage dafür dar,anfallende Mehrkosten aus der Bewirtschaftung von in der Zone S3 gelegenem Wald dem Eigentümer des Grundwassers oder dessen Fassung anzulasten (E. 4.5). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, auf welche rechtliche Grundlage sich ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ausserhalb von § 183bis Abs. 1 EG ZGB stützen könnte. Es besteht daher kein Anlass, das Schutzzonenreglement um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen (E. 4.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Gewässerschutzzone Zonenbeschränkungen Sondergut Eigentumsrecht Wasserrechtszins Liegenschaftsverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 183bis Abs. I EG ZGB

The court considered this provision in relation to a potential claim for compensation that the appellant did not rely upon.

Art. 64 Abs. I VRG

This procedural article is cited in the list of legal norms, implying it relates to the disposition, likely concerning costs or legal aid, though the specific order is not detailed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Grundwasserschutzzone · Grundwasserschutzzone. [Die Beschwerdeführerin beantragte, das Schutzzonenreglement sei insofern zu ergänzen, als sämtliche Mehraufwendungen und Mindererträge der Waldeigentümerin bzw. ihrerseits, die sich aus der Schutzzonenzuweisung und den entsprechenden Schutzzonenbestimmungen ergäben, zu Lasten der Eigentümer der Quellwasserfassung gehen müssten.] Das von der Baudirektion genehmigte Schutzzonenreglement kommt einer Allgemeinverfügung gleich (E. 1.1).

Keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 1.3). Es obliegt in erster Linie der Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht, ob ein reformatorischer oder ein Rückweisungsentscheid gefällt wird, unabhängig von den Parteianträgen (E. 1.4). Wo sich die Frage stellt, ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (hier in Form der Anordnung einer Grundwasserschutzzone) eine Entschädigungspflicht nach sich zieht, gilt ein Verfahrensdualismus: Im Rahmen eines wie vorliegend gegen die Festsetzung der Zone gerichteten Verfahrens stellt sich nur die Frage, ob der Eingriff in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist.

Unter diesem Titel ist zu prüfen, wie weit die Einschränkungen gehen, ob sie notwendig und erforderlich sind. Ob die einmal festgesetzte Eigentumsbeschränkung zu entschädigen ist, ist hingegen in einem separaten Verfahren zu prüfen. Die Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskräftig über die Zulässigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (E. 4.1). Ob von einer materiellen Enteignung oder von einem Sonderopfer auszugehen wäre, kann somit dahingestellt bleiben, hätte dies doch keinen Einfluss darauf, ob die Festlegung der Zone bzw. die im zugehörigen Schutzreglement vorgesehenen Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind.

Dies wäre erst eine mögliche Folge von deren erfolgten Festlegung (E. 4.2). Der Waldentwicklungsplan stellt keine taugliche gesetzliche Grundlage dafür dar,anfallende Mehrkosten aus der Bewirtschaftung von in der Zone S3 gelegenem Wald dem Eigentümer des Grundwassers oder dessen Fassung anzulasten (E. 4.5). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, auf welche rechtliche Grundlage sich ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ausserhalb von § 183bis Abs. 1 EG ZGB stützen könnte. Es besteht daher kein Anlass, das Schutzzonenreglement um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen (E. 4.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESTANDESGARANTIE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG EIGENTUMSGARANTIE ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT GRUNDWASSER GRUNDWASSERSCHUTZ GRUNDWASSERSCHUTZZONE MATERIELLE ENTEIGNUNG QUELLFASSUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZZONE SCHUTZZONENREGLEMENT SONDEROPFER TRINKWASSER ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WALD WALDENTWICKLUNGSPLAN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 183bis Abs. I EG ZGB Art. 20 Abs. I GSchG Art. 2 Abs. I lit. f GSchV Art. 29 Abs. II GSchV Art. 31 Abs. II lit. a GSchV Art. 5 Abs. II RPG Art. 26 Abs. II RPG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG § 12 Abs. I WaldG § 12 Abs. IV WaldG § 16 WaldG Art. 6 WaV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2