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VB.2019.00727 • VG ZH VB.2019.00727 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Release and Legal Aid Costs

Geschäftsnummer VB.2019.00727
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court case concerned an appeal against a decision regarding conditional release from imprisonment, where the appellant had already reached the end of their effective sentence, rendering the appeal regarding the release moot; however, the court still addressed the lower court's denial of the appellant's request for free legal aid and the allocation of costs. The court upheld the lower court's rejection of free legal aid because the appellant, despite being legally represented, failed to adequately substantiate their claim of indigence, and while confirming the cost ruling of the prior decision, the court decided to impose the court costs of the current proceedings on the opposing party due to their miscalculation of the appellant's sentence end date, while also denying any award for legal expenses in the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug: Gegenstandslosigkeit infolge Erreichen des effektiven Strafendes. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer inzwischen zum Strafende aus dem Strafvollzug entlassen wurde, hat der Entscheid über die bedingte Entlassung seinen Gegenstand verloren (E. 2). Zu prüfen bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids. Die Regelung der Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen (E. 3). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht genügend substanziierte, wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht ab (E. 4). Bei den Kostenfolgen des vorliegenden Entscheids ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 das effektive Strafende falsch berechnet hatte, weshalb es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 5.2). Keine Gewährung UP/URB (E. 5.3). Abweisung, soweit eintreten und soweit nicht als gegenstandslos abgeschrieben.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege bedingte Entlassung Verwaltungskosten Gefängnisstrafe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is typically cited when ordering the costs of the appeal proceedings, which is often part of the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision governs the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which the court explicitly ruled upon in the context of the appeal.

§ 16 VRG

This procedural rule appears to have been applied regarding the costs of the prior instance decision, which the court confirmed in its ruling.

§ 13 Abs. II VRG

This provision was likely used in conjunction with the substance of the case (conditional release/loss of object), although the main decision was based on the case becoming moot.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00727

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00727 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug: Gegenstandslosigkeit infolge Erreichen des effektiven Strafendes. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer inzwischen zum Strafende aus dem Strafvollzug entlassen wurde, hat der Entscheid über die bedingte Entlassung seinen Gegenstand verloren (E. 2).

Zu prüfen bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids. Die Regelung der Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids ist zu bestätigen (E. 3). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht genügend substanziierte, wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht ab (E. 4). Bei den Kostenfolgen des vorliegenden Entscheids ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 das effektive Strafende falsch berechnet hatte, weshalb es sich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 5.2).

Keine Gewährung UP/URB (E. 5.3). Abweisung, soweit eintreten und soweit nicht als gegenstandslos abgeschrieben. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT MITTELLOSIGKEIT NEBENFOLGEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4