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VB.2019.00724 • VG ZH VB.2019.00724 KI-generiert

Municipal Assembly Vote Nullified Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer VB.2019.00724
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a municipal assembly vote on a single initiative where the council disregarded the motion to reject and instead put the motion to adopt to a vote, resulting in a narrow margin of 34 to 35, a lower administrative authority overturned the assembly's resolution; however, the court determined that while challenges to preparatory actions must generally be raised within five days, procedural defects—specifically improper agenda setting and violation of equal treatment in presenting arguments—when combined with the close result, were severe enough to warrant the nullification of the assembly's decision because a different outcome could not be ruled out had the procedure been correct, despite the general rule that objections to procedural errors in the assembly should be raised during the session itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs | [Am 17. Juni 2019 stimmte die Gemeindeversammlung von Maschwanden über eine Einzelinitiative ab, wobei der Gemeinderat nicht über den traktandierten Antrag auf Ablehnung der Initiative abstimmen liess, sondern über die Annahme der Initiative; dabei zählten die Stimmenzähler 34 zustimmende und 35 ablehnende Stimmen. Daraufhin gelangten die Beschwerdegegner mit Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche den Beschluss der Gemeindeversammlung aufhob.] Entgegen der Vorinstanz besteht kein Raum, um allein aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen, nachdem solches schon in der Versammlung hätte verlangt werden müssen, was hier nicht der Fall ist (E. 3). Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen muss grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs geführt werden, ansonsten dieses Recht verwirkt ist; dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn später weitere Mängel hinzutreten, die zum ersten Mangel zumindest einen gewissen Zusammenhang aufweisen und die Mängel erst in ihrer Summe derart gravierend erscheinen, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV droht (E. 4.1). Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung (von einer beliebigen Person) gerügt worden sind (E. 4.2). Anforderungen an eine ordnungsgemässe Protokollierung (E. 4.3). In der Summe wiegen die hier gerügten Verfahrensfehler (unzulässige Traktandierung und Verletzung der Waffengleichheit bei der Präsentation der Argumente) so schwer, dass sich mit Blick auf das knappe Abstimmungsresultat ein anderes Ergebnis bei korrekter Traktandierung und Durchführung der Gemeindeversammlung nicht ausschliessen lässt (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung Abstimmungsergebnis Verletzung von Verfahrensvorschriften Ungültigkeit einer Wahl Behördenreferendum Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 BV

The court addresses the risk of violating this constitutional provision due to aggregated procedural errors influencing the close vote.

Art. 34 Abs. 1 BV

This provision is listed among the legal norms relevant to the case's subject matter, although its direct application in the final order is implicit via the broader discussion of voting rights.

Art. 75 Abs. 3 GPR

This procedural norm is listed among the legal norms relevant to the case's subject matter.

Art./§ 6 Abs. 2 GG

This legal norm is listed as relevant to the case.

Art./§ 151 Abs. 2 GG

This legal norm is listed as relevant to the case.

Art./§ 48 Abs. 4 VPR

This legal norm is listed as relevant to the case.

Art./§ 49 Abs. 1 VPR

This legal norm is listed as relevant to the case.

§ 21a Abs. 1 lit. c VRG

This legal norm is listed as relevant to the case.

§ 21a Abs. 2 VRG

This legal norm is listed as relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00724

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00724 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Am 17. Juni 2019 stimmte die Gemeindeversammlung von Maschwanden über eine Einzelinitiative ab, wobei der Gemeinderat nicht über den traktandierten Antrag auf Ablehnung der Initiative abstimmen liess, sondern über die Annahme der Initiative; dabei zählten die Stimmenzähler 34 zustimmende und 35 ablehnende Stimmen.

Daraufhin gelangten die Beschwerdegegner mit Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche den Beschluss der Gemeindeversammlung aufhob.] Entgegen der Vorinstanz besteht kein Raum, um allein aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen, nachdem solches schon in der Versammlung hätte verlangt werden müssen, was hier nicht der Fall ist (E. 3). Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen muss grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs geführt werden, ansonsten dieses Recht verwirkt ist; dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn später weitere Mängel hinzutreten, die zum ersten Mangel zumindest einen gewissen Zusammenhang aufweisen und die Mängel erst in ihrer Summe derart gravierend erscheinen, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV droht (E. 4.1).

Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung (von einer beliebigen Person) gerügt worden sind (E. 4.2). Anforderungen an eine ordnungsgemässe Protokollierung (E. 4.3). In der Summe wiegen die hier gerügten Verfahrensfehler (unzulässige Traktandierung und Verletzung der Waffengleichheit bei der Präsentation der Argumente) so schwer, dass sich mit Blick auf das knappe Abstimmungsresultat ein anderes Ergebnis bei korrekter Traktandierung und Durchführung der Gemeindeversammlung nicht ausschliessen lässt (E. 5).

Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · GEMEINDEVERSAMMLUNG INITIATIVE KNAPPES RESULTAT LEGITIMATION DER GEMEINDE NACHZÄHLUNG POLITISCHE RECHTE PROTOKOLLIERUNG STIMMRECHTSREKURS TRAKTANDIERUNG VERSAMMLUNGSPROTOKOLL VORBEREITUNGSHANDLUNG WAFFENGLEICHHEIT WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. 1 BV Art. 34 Abs. 2 BV Art./§ 6 Abs. 2 GG Art./§ 151 Abs. 2 GG Art. 75 Abs. 3 GPR Art./§ 48 Abs. 4 VPR Art./§ 49 Abs. 1 VPR § 21a Abs. 1 lit. c VRG § 21a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1