Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00723 • VG ZH VB.2019.00723 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed for Lack of Standing and No Violation of Permit Unity

Geschäftsnummer VB.2019.00723
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision regarding a building permit, focusing on the appellants' standing to appeal. The court reasoned that an appellant must demonstrate a practical benefit from their appeal, meaning that if successful, it would actually remedy the alleged harm. If a defect could be cured by a modification that has no practical consequence for the appellant, then the appeal on that specific ground lacks standing. In this case, the court found no additional burden imposed, and the alleged defect could be rectified by a supplementary condition. Furthermore, the court determined that two building permits constituted alternative projects, thus not violating the unity of the building permit. Ultimately, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Legitimation, schutzwürdiges Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Kein solcher Nutzen liegt vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, etwa weil ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann. Der praktische Nutzen der Rechtsmittelerhebung ist rügespezifisch zu beurteilen; auf die Rüge, die von vornherein nicht zum angestrebten Nutzen führen kann, ist nicht einzugehen (E. 3.2). Eine Mehrbeanspruchung ist nicht gegeben und der geltend gemachte Mangel könnte mittels Nebenbestimmung geheilt werden (E. 3.4). Bei den beiden Baubewilligungen handelt es sich um Alternativprojekte, sodass die Einheit der Baubewilligung nicht verletzt ist (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Beschwerdelegitimation Verletzung von Bewilligungsauflagen Revisionsgrund nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a PBG

Cited as a legal norm related to the case.

§ 21 Abs. I VRG

Cited as a legal norm related to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00723

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00723 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation, schutzwürdiges Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.

Kein solcher Nutzen liegt vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, etwa weil ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann. Der praktische Nutzen der Rechtsmittelerhebung ist rügespezifisch zu beurteilen; auf die Rüge, die von vornherein nicht zum angestrebten Nutzen führen kann, ist nicht einzugehen (E. 3.2). Eine Mehrbeanspruchung ist nicht gegeben und der geltend gemachte Mangel könnte mittels Nebenbestimmung geheilt werden (E. 3.4).

Bei den beiden Baubewilligungen handelt es sich um Alternativprojekte, sodass die Einheit der Baubewilligung nicht verletzt ist (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG HEILUNG LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3