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VB.2019.00720 • VG ZH VB.2019.00720 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Refusal Upheld Due to Presumption of Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00720
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the refusal to grant a residence permit to a foreign national who had repeatedly entered the country illegally despite entry bans, after a previous permit was denied due to a well-founded suspicion of a marriage entered into solely for immigration purposes. The court reasoned that credible evidence, including the statements of the spouse and her daughter, alongside other indicia such as a significant age difference, strongly suggested the current marriage was being maintained merely to secure residency, shifting the burden of proof to the appellant to disprove the sham marriage presumption, which he failed to do; since the marital cohabitation lasted only a few weeks, no right to residence based on the marriage existed, and neither a post-marital right nor a severe personal hardship case could be established, thus validating the deportation order as not violating protected family life rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe. [Der türkische Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal und in Missachtung von Einreiseverboten in die Schweiz ein. Eine frühere Aufenthaltsbewilligung wurde nicht verlängert, nachdem sich der Verdacht einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erhärtet hatte. Als der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Ehe mit einer sieben Jahre älteren und ebenfalls aus der Türkei stammenden Schweizerin um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, wurde ihm dies wegen des Verdachts auf eine Scheinehe verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und fehlendes prozedurales Aufenthaltsrecht mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht (E. 1). Übergangsrechtliche Erwägungen (E. 2). Indizien für eine Scheinehe und Beweislastumkehr, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hinweisen (E. 3.2). Die Aussagen der Ehefrau sowie deren Tochter und die übrige Indizienlage lässt vorliegend ohne Weiteres auf eine lediglich zum Schein aufrechterhaltene Ehe schliessen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden (E. 3.3 ff.). Da die Ehegemeinschaft demnach höchstens wenige Wochen gedauert hat, entfällt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wird nicht geltend gemacht und würde bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitern. Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall ist weder ersichtlich noch wird ein solcher substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriffs in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Beschwerdeabweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte Fremdes Recht Schleusungskriminalität Feststellung einer Scheinehe Einreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

This provision likely forms the core legal basis for denying the residence permit due to the suspicion of a sham marriage.

Art. 50 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited, suggesting it was used to justify the refusal based on grounds related to the marriage or residence status.

Art. 51 Abs. I lit. a AIG

This article likely relates to the specific conditions or requirements for granting or maintaining the residence permit which were not met.

Art. 83 AIG

This article is cited and likely relates to the inadmissibility or rejection of the application based on past illegal conduct or misuse of law.

Art. 126 AIG

This provision is cited, likely concerning appeal procedures or the general framework for residence law decisions.

Art. 17 AIG

Cited in relation to the substantive grounds for denying the permit, likely concerning the requirements for family reunification or marriage-based residence.

Art. 42 Abs. I AIG

Cited, likely governing the general prerequisite for granting residence permits.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in relation to fundamental rights that were assessed in the context of the family life claim.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in relation to the fundamental right to respect for private and family life, which was considered regarding the deportation order.

§ 55 VRG

This provision governs the allocation of costs and fees in the administrative court proceedings, as applied in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00720

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00720 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe. [Der türkische Beschwerdeführer reiste wiederholt illegal und in Missachtung von Einreiseverboten in die Schweiz ein. Eine frühere Aufenthaltsbewilligung wurde nicht verlängert, nachdem sich der Verdacht einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erhärtet hatte.

Als der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuen Ehe mit einer sieben Jahre älteren und ebenfalls aus der Türkei stammenden Schweizerin um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, wurde ihm dies wegen des Verdachts auf eine Scheinehe verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und fehlendes prozedurales Aufenthaltsrecht mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht (E. 1). Übergangsrechtliche Erwägungen (E. 2). Indizien für eine Scheinehe und Beweislastumkehr, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hinweisen (E. 3.2).

Die Aussagen der Ehefrau sowie deren Tochter und die übrige Indizienlage lässt vorliegend ohne Weiteres auf eine lediglich zum Schein aufrechterhaltene Ehe schliessen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden (E. 3.3 ff.). Da die Ehegemeinschaft demnach höchstens wenige Wochen gedauert hat, entfällt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wird nicht geltend gemacht und würde bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitern. Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall ist weder ersichtlich noch wird ein solcher substanziiert geltend gemacht.

Mangels Eingriffs in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · ALTERSUNTERSCHIED AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISLASTUMKEHR GLAUBWÜRDIGKEIT PREKÄRER AUFENTHALT RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT ÜBERGANGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 17 AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 126 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 25 VRG § 55 VRG · Publikationen:

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