Dismissal for Insufficient Formal Requirements in Building Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a building permit because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal filing under the relevant statute, specifically lacking a proper motion and sufficient justification within the appeal document itself. The court reasoned that a mere reference to a prior appeal against a non-identical prior decision did not constitute the required motion or justification, and since the appellant failed to remedy this deficiency after being given an opportunity to submit an improved filing, the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Antrag und Begründung der Rekursschrift. Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (E. 3.1). Mit dem blossen Verweis des jetzigen Beschwerdeführers auf die Rekurseingabe gegen den Bauentscheid vom 29. Januar 2019 lag im vorinstanzlichen Verfahren weder ein genügender Antrag noch eine genügende Begründung vor. Der (inzwischen aufgehobene) Bauentscheid vom 29. Januar 2019 und jener vom 25. Juni 2019 sind nicht identisch. Dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift ungenutzt verstreichen liess, ist sodann unbestritten (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision sets the formal requirements (claim and reasoning) for the appeal, the non-fulfillment of which led to the decision not to enter into the merits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00719
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00719 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Antrag und Begründung der Rekursschrift. Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt.
Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (E. 3.1). Mit dem blossen Verweis des jetzigen Beschwerdeführers auf die Rekurseingabe gegen den Bauentscheid vom 29. Januar 2019 lag im vorinstanzlichen Verfahren weder ein genügender Antrag noch eine genügende Begründung vor. Der (inzwischen aufgehobene) Bauentscheid vom 29. Januar 2019 und jener vom 25. Juni 2019 sind nicht identisch. Dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift ungenutzt verstreichen liess, ist sodann unbestritten (E. 3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNG NACHFRIST NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSSCHRIFT · Rechtsnormen: · § 23 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3