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VB.2019.00717 • VG ZH VB.2019.00717 KI-generiert

Revocation of Derived Residence Permit Upon Spouse's Departure

Geschäftsnummer VB.2019.00717
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a derived residence permit granted to a third-country national dependent on her spouse, an EU/EFTA national, after the spouse de-registered and moved to his home country. The court reasoned that upon granting the permit, authorities became aware of the impending departure, and thus the dependent spouse did not acquire a right of residence based on the freedom of movement agreement or marriage, as the primary basis for the permit immediately ceased to exist. Furthermore, the court found no compelling personal hardship warranting retention of the permit, given the applicant's only average integration, which was hampered by the precarious nature of her residency pending legal proceedings, and concluded that the political situation in the spouse's home country did not prevent her departure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Wegzug des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten. [Am Tag der Bewilligungserteilung an die weissrussische Beschwerdeführerin zwecks Verbleibs beim italienischen Ehemann erhielt die Bewilligungsbehörde Kenntnis von dessen Abmeldung nach Italien, worauf es die soeben erst erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrief.] Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen oder ehelichen Aufenthaltsrechts nach dem Wegzug des originär Aufenthaltsberechtigten Ehegatten nach Italien (E. 2.2 und 2.3). Aufgrund der bestenfalls durchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich, zumal sie sich zeitweise nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegen Rechtsmittel bzw. der ihr angesetzten Ausreisefristen in der Schweiz aufhalten durfte und einem solchermassen prekären Aufenthalt nur eine beschränkte integrierende Wirkung zugesprochen werden kann. Auch die politische Lage in Belarus steht ihrer Wegweisung nicht entgegen (E. 2.4 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausreise des Ehegatten Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeitsrechte Hauptwohnsitz Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00717

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00717 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem Wegzug des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten. [Am Tag der Bewilligungserteilung an die weissrussische Beschwerdeführerin zwecks Verbleibs beim italienischen Ehemann erhielt die Bewilligungsbehörde Kenntnis von dessen Abmeldung nach Italien, worauf es die soeben erst erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrief.] Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen oder ehelichen Aufenthaltsrechts nach dem Wegzug des originär Aufenthaltsberechtigten Ehegatten nach Italien (E. 2.2 und 2.3).

Aufgrund der bestenfalls durchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich, zumal sie sich zeitweise nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegen Rechtsmittel bzw. der ihr angesetzten Ausreisefristen in der Schweiz aufhalten durfte und einem solchermassen prekären Aufenthalt nur eine beschränkte integrierende Wirkung zugesprochen werden kann. Auch die politische Lage in Belarus steht ihrer Wegweisung nicht entgegen (E. 2.4 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT ABMELDUNG BELARUS FAMILIENLEBEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HÄRTEFALL INTEGRATION ITALIEN PREKÄRER AUFENTHALT PRIVATLEBEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE TRENNUNG VOLLZUGSHINDERNISSE WEGZUG WEISSRUSSLAND WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 23 Abs. I VEP Art. 31 VZAE Art. 77 VZAE Art. 77 Abs. I lit. A VZAE Art. 77 Abs. I lit. b VZAE · Publikationen:

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