Public Tender for Low-Voltage Copper Cables Price Range Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public tender for low-voltage copper cables, the specified price range of 50% was deemed unrealistically high and impermissible by the court. The court reasoned that the actual cost of copper was provided, leaving only a narrow margin for the hollow price, and the submitted bids varied by less than 1%. Had a more realistic price range of 20% been applied, the complainant would have been awarded the contract. The court reversed the decision, remanding the case for reassignment.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Kauf von Niederspannungskabel aus Kupfer: Unrealistisch hohe Preisspanne von 50 %. Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. In den Ausschreibungsunterlagen war ein Kupferpreis vorgegeben. Enstsprechend bestand nur insoweit ein kleiner Spielraum in der Preisgestaltung, als das Kupfergewicht pro Meter angegeben werden konnte. Ein relevanter Spielraum verblieb lediglich bezüglich des Hohlpreises. Eine Preisspanne von 50 % erweist sich daher klarerweise als unrealistisch hoch und damit – auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vergabebehörde – als unzulässig: Bereits die Höhe der eingegangenen drei Angebote legt nahe, dass nur mit einer geringen Preisspanne zu rechnen war. Sie bewegten sich innerhalb einer Bandbreite von weniger als 1 %. Bei Anwendung einer vorliegend noch maximal zulässigen Preisspanne von 20 % rückt die Beschwerdeführerin anstelle der Mitbeteiligten auf den ersten Rang vor. Keine verspätete Rügeerhebung (E. 4). Rückweisung zur Zuschlagserteilung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00716
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00716 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Kauf von Niederspannungskabel aus Kupfer: Unrealistisch hohe Preisspanne von 50 %. Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig.
Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. In den Ausschreibungsunterlagen war ein Kupferpreis vorgegeben. Enstsprechend bestand nur insoweit ein kleiner Spielraum in der Preisgestaltung, als das Kupfergewicht pro Meter angegeben werden konnte. Ein relevanter Spielraum verblieb lediglich bezüglich des Hohlpreises. Eine Preisspanne von 50 % erweist sich daher klarerweise als unrealistisch hoch und damit – auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vergabebehörde – als unzulässig:
Bereits die Höhe der eingegangenen drei Angebote legt nahe, dass nur mit einer geringen Preisspanne zu rechnen war. Sie bewegten sich innerhalb einer Bandbreite von weniger als 1 %. Bei Anwendung einer vorliegend noch maximal zulässigen Preisspanne von 20 % rückt die Beschwerdeführerin anstelle der Mitbeteiligten auf den ersten Rang vor. Keine verspätete Rügeerhebung (E. 4). Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BANDBREITE BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN GEWICHTUNG GRUNDANGEBOT OPTIONEN PREISBEWERTUNG PREISGESTALTUNG PREISSPANNE SPIELRAUM SUBMISSIONSRECHT VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3