Municipality v. Recipient: Designated Gift Exclusion from Social Assistance Budget
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a financial gift intended for the purchase of a car should be counted against a recipient's social assistance budget, legitimizing the providing municipality's appeal due to potential precedent in similar cases involving the recipient. The court reasoned that voluntary third-party contributions are generally not credited if they are modest, explicitly designated for a specific purpose separate from regular living expenses, and would cease if credited; while the CHF 3,800 gift was not inherently modest, its designated, non-luxurious use for a car, whose value fell below the asset allowance, aligned with jurisprudence that allows individuals receiving assistance to own and maintain modest vehicles not required for professional or health reasons, thus affirming the lower court's finding that the donation was a relatively modest, purpose-bound benefit not requiring reimbursement.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung.] Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen "gewöhnlichen" Lebensunterhalts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigtenMotorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.
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KI-generiertThe applicant correctly based its reimbursement claim fundamentally on this provision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00715
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung.] Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2).
Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1).
Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen "gewöhnlichen" Lebensunterhalts.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUTO FREIWILLIGE ZUWENDUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE LUXUS MELDEPFLICHT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERMÖGENSFREIBETRAG VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION ZWECKGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3