Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00712 • VG ZH VB.2019.00712 KI-generiert

No Retroactive Lifting of Animal Population Restriction

Geschäftsnummer VB.2019.00712
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a request to retroactively lift a restriction on an animal population, rather than lifting it from the current date forward. The court determined that authorities are not obligated to continuously re-evaluate the conditions for maintaining a standing order, especially not retroactively, unless there are concrete indications of a change in circumstances brought to their attention by those affected. Therefore, a retroactive adjustment of the order was not deemed necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierseuchenbekämpfung | Tierseuchenbekämpfung: Aufhebung einer Sperre Die Beschwerdeführenden beantragen die rückwirkende Aufhebung der Sperre anstelle der Aufhebung ex nunc. Ob sie daran ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse haben, kann offengelassen werden (E. 1). Es kann nicht verlangt werden, dass eine Behörde die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Dauerverfügung bereits nach kürzester Zeit bzw. in geringen zeitlichen Intervallen beständig (rück-)überprüfen müsste; vielmehr hat sie dies erst dann zu tun, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegen bzw. ihr solche von den Betroffenen zugetragen werden. Zu einer rückwirkenden Überprüfung, ob und wann sich die Verhältnisse bereits zuvor geändert haben könnten, war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet. Eine rückwirkende Anpassung der Verfügung war somit nicht geboten (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückwirkung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung Landwirtschaftsrecht Bewirkte Beschränkungen Jagdgesetzgebung Dauerverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

Cited in the legal provisions section, likely relevant to general rights but not explicitly used in the dispositive.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the legal provisions section, likely relevant to general rights but not explicitly used in the dispositive.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in the legal provisions section, but not explicitly used in the dispositive for the final order.

§ 49 VRG

Cited in the legal provisions section, but not explicitly used in the dispositive for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00712

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierseuchenbekämpfung · Tierseuchenbekämpfung: Aufhebung einer Sperre Die Beschwerdeführenden beantragen die rückwirkende Aufhebung der Sperre anstelle der Aufhebung ex nunc. Ob sie daran ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse haben, kann offengelassen werden (E. 1). Es kann nicht verlangt werden, dass eine Behörde die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Dauerverfügung bereits nach kürzester Zeit bzw. in geringen zeitlichen Intervallen beständig (rück-)überprüfen müsste; vielmehr hat sie dies erst dann zu tun, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegen bzw. ihr solche von den Betroffenen zugetragen werden.

Zu einer rückwirkenden Überprüfung, ob und wann sich die Verhältnisse bereits zuvor geändert haben könnten, war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet. Eine rückwirkende Anpassung der Verfügung war somit nicht geboten (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANPASSUNGSGRÜNDE ANPASSUNGSPFLICHT DAUERSACHVERHALT FESTSTELLUNGSBEGEHREN RES IUDICATA RÜCKKOMMENSGRUND RÜCKWIRKENDE AUFHEBUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SPERRE (TIERBESTAND) TIERSCHUTZ TIERSEUCHEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3