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VB.2019.00708 • VG ZH VB.2019.00708 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Expired Residence Permit Due to Felony, Unemployment, and Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2019.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for a residence permit in a new canton while their existing permit in the former canton expired because they had not sought renewal there; the court reasoned that the applicant, having a past felony conviction constituting a ground for withdrawal, becoming unemployed, and receiving social assistance, had no automatic right to a permit renewal or canton change, and therefore, the jurisdiction for any permit extension application properly remained with the former canton, without fault being imputed for delaying the renewal process while awaiting the outcome of the ill-founded canton-change application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) | [Der Beschwerdeführer ersuchte Anfang Juli 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; während des Verfahrens lief seine bisherige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern ab, ohne dass er vorgängig deren Verlängerung beantragt hätte.] Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG setzte; er ist zudem seit März 2019 arbeitslos bzw. teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe, sodass ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2, auch zum Folgenden). Weiter liegt nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau auch kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vor. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden, sondern dieser muss im Kanton Luzern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat. Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht Zuständigkeitsgründe Verbrechen Sozialhilfe Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This article establishes the ground for the withdrawal of the residence permit due to a long-term prison sentence, which is relevant to the decision not to grant the cantonal change.

Art. 37 Abs. 2 AIG

This article concerns the requirements for a cantonal change of residence, which the court implicitly used as the basis for denying the right to change cantons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) · [Der Beschwerdeführer ersuchte Anfang Juli 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; während des Verfahrens lief seine bisherige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern ab, ohne dass er vorgängig deren Verlängerung beantragt hätte.]

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG setzte; er ist zudem seit März 2019 arbeitslos bzw. teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe, sodass ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2, auch zum Folgenden). Weiter liegt nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau auch kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vor. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden, sondern dieser muss im Kanton Luzern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat.

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT BEWILLIGUNGSANSPRUCH FRISTVERSÄUMNIS KANTONSWECHSEL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT VERLÄNGERUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3