Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00706 • VG ZH VB.2019.00706 KI-generiert

Residence Permit Refusal for Unemployed Self-Employed National Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00706
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the refusal to extend a residence permit for a third-country national whose employment had ended. The court reasoned that the primary purpose of the permit, which was self-employment, had ceased to exist and the individual could not derive a right to stay from receiving unemployment benefits or from an unappealed prior decision regarding a short-term permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin ist als Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen worden. Umstritten ist, ob ihr Aufenthalt zu Recht nicht mehr verlängert wurde, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.] Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen worden war, dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und sie mangels eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen darf, ist ihr Aufenthaltszweck dahingefallen (E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei widerrechtlich eine Kurzaufenthalts- anstatt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, richtet sie sich gegen den arbeitsmarktlichen Vorentscheid des AWA. Diesen Entscheid hat sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen und ist nicht Prozessgegenstand (E,3.2). Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass sie Arbeitslosengelder bezieht, keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Arbeitslosenentschädigung Hauptwohnsitz Legitimation gegen Baubewilligung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. I AuG
Used to justify that the basis for the permit, self-employment, has ceased to exist.
Art. 32 Abs. II AuG
Used to explain that the applicant was admitted for employment and that this basis has expired.
Art. 32 Abs. III AuG
Cited in conjunction with the loss of the original purpose of stay (employment).
Art. 40 Abs. II AuG
Used to dismiss the appeal as the applicant did not challenge the labor market decision and is not entitled to remain in the country.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. I AuG

Used to justify that the basis for the permit, self-employment, has ceased to exist.

Art. 32 Abs. II AuG

Used to explain that the applicant was admitted for employment and that this basis has expired.

Art. 32 Abs. III AuG

Cited in conjunction with the loss of the original purpose of stay (employment).

Art. 40 Abs. II AuG

Used to dismiss the appeal as the applicant did not challenge the labor market decision and is not entitled to remain in the country.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00706

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00706 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin ist als Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen worden. Umstritten ist, ob ihr Aufenthalt zu Recht nicht mehr verlängert wurde, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.] Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen worden war, dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und sie mangels eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen darf, ist ihr Aufenthaltszweck dahingefallen (E. 3.1).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei widerrechtlich eine Kurzaufenthalts- anstatt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, richtet sie sich gegen den arbeitsmarktlichen Vorentscheid des AWA. Diesen Entscheid hat sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen und ist nicht Prozessgegenstand (E,3.2).

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass sie Arbeitslosengelder bezieht, keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DRITTSTAATSBÜRGER KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. I AuG Art. 32 Abs. II AuG Art. 32 Abs. III AuG Art. 40 Abs. II AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3