Veterinarian Dismissal Upheld Over Animal Welfare Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the dismissal of an official veterinarian whose employment relationship was terminated without a probationary period due to repeated and serious failures in fulfilling duties regarding animal welfare legislation during slaughter inspections, despite prior warnings and opportunities for improvement dating back to 2014, culminating in a criminal conviction for animal cruelty by omission in 2015. The court reasoned that foregoing a probationary period was justified because the employee's history demonstrated an inability to meet essential requirements and a prior serious incident, suggesting a probationary period would be futile, and the employer’s decision was a consistent response to protect the significant public interest in animal welfare, leading the court to affirm the lower court’s modest compensation award.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Anstellungsverhältnisses | [Ordentliche Kündigung eines amtlichen Tierarzts wegen ungenügender Leistung bzw. ungenügenden Verhaltens ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist] Auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist darf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint, oder wenn die konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass eine Bewährungsfrist ihren Zweck nicht erfüllen könnte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 PG ). Hiervon ist vorliegend auszugehen, wurde dem Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2014 immer wieder die Möglichkeit eingeräumt, sich in dem arbeitgeberseitig als entscheidend erachteten Punkt des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Bereich der Schlachttieruntersuchung zu verbessern bzw. dort mehr Selbständigkeit zu erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er – wie er sagt aus Angst vor allfälligen negativen Konsequenzen – bewusst nicht bzw. jedenfalls nicht in substanziellem Mass Gebrauch gemacht. Als sich dann nach einem ersten gravierenderen Vorfall im Jahr 2015, welcher letztlich sogar eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tierquälerei durch Unterlassen nach sich gezogen hat, trotz einschlägigem Verweis und Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall im November 2017 ein Vorfall gleicher Art ereignete, hätte der Beschwerdegegner auch zur fristlosen Kündigung schreiten können. Es erscheint aber jedenfalls nur konsequent, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen mit Blick auf das gewichtige Interesse am Tierschutz und dessen (weisungsgemässer) Beachtung im Schlachthof noch im Dezember 2017 die Befugnis entzog, dort allein Schlachttieruntersuchungen durchzuführen, und ihn ohne eine weitere Bewährungsmöglichkeit entliess (zum Ganzen insbesondere E. 3.4). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt somit kein derart gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdegegners vor, dass eineErhöhung der vorinstanzlich gewährten Entschädigung von drei Monatslöhnen angebracht wäre; im Gegenteil erscheint diese im vorliegenden Fall – der Beschwerdegegner muss sich letztlich lediglich eine leichte Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen lassen sowie den Umstand, vor dem Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht die Zustimmung der zuständigen Direktion eingeholt zu haben – schon als zu grosszügig bemessen (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00701
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00701 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Anstellungsverhältnisses · [Ordentliche Kündigung eines amtlichen Tierarzts wegen ungenügender Leistung bzw. ungenügenden Verhaltens ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist] Auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist darf ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint, oder wenn die konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass eine Bewährungsfrist ihren Zweck nicht erfüllen könnte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 PG ).
Hiervon ist vorliegend auszugehen, wurde dem Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2014 immer wieder die Möglichkeit eingeräumt, sich in dem arbeitgeberseitig als entscheidend erachteten Punkt des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Bereich der Schlachttieruntersuchung zu verbessern bzw. dort mehr Selbständigkeit zu erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er – wie er sagt aus Angst vor allfälligen negativen Konsequenzen – bewusst nicht bzw. jedenfalls nicht in substanziellem Mass Gebrauch gemacht. Als sich dann nach einem ersten gravierenderen Vorfall im Jahr 2015, welcher letztlich sogar eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tierquälerei durch Unterlassen nach sich gezogen hat, trotz einschlägigem Verweis und Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall im November 2017 ein Vorfall gleicher Art ereignete, hätte der Beschwerdegegner auch zur fristlosen Kündigung schreiten können.
Es erscheint aber jedenfalls nur konsequent, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen mit Blick auf das gewichtige Interesse am Tierschutz und dessen (weisungsgemässer) Beachtung im Schlachthof noch im Dezember 2017 die Befugnis entzog, dort allein Schlachttieruntersuchungen durchzuführen, und ihn ohne eine weitere Bewährungsmöglichkeit entliess (zum Ganzen insbesondere E. 3.4). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt somit kein derart gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdegegners vor, dass eineErhöhung der vorinstanzlich gewährten Entschädigung von drei Monatslöhnen angebracht wäre; im Gegenteil erscheint diese im vorliegenden Fall – der Beschwerdegegner muss sich letztlich lediglich eine leichte Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen lassen sowie den Umstand, vor dem Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht die Zustimmung der zuständigen Direktion eingeholt zu haben – schon als zu grosszügig bemessen (E. 3.5).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEWÄHRUNGSFRIST ENTSCHÄDIGUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND MITARBEITERBETEILIGUNG NICHTEINTRETEN SACHLICHER GRUND TIERSCHUTZ UNZUSTÄNDIGKEIT VERTRAUENSVERHÄLTNIS VERWEIS VERZICHT AUF BEWÄHRUNGSFRIST WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · § 18 PG § 19 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2