Correctional Facility Guard Termination Over Insufficient Conduct Upheld Due to Lack of Meaningful Probationary Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee, engaged since 2014, first as a driver and later as a guard at a correctional facility, had their employment terminated during a probationary period due to "insufficient conduct," a termination found to be formally deficient because the employee was only nominally granted the right to be heard beforehand. The court reasoned that a meaningful probationary period must be granted to allow for improvement, and in this case, there were no objective grounds to assert that the employee disregarded the opportunity to improve or posed a significant security risk, as evidenced by the facility's delay in suspending the employee; consequently, denying the opportunity to prove oneself rendered the termination based on insufficient conduct materially unjustified, leading the court to award the employee three months' compensation and a six-month severance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung | [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2014 beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich angestellt, zunächst als Chauffeur und ab Februar 2008 als Aufseher/Betreuer im Vollzugszentrum Bachtel; mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde dieses Anstellungsverhältnis während laufender Bewährungsfrist wegen "ungenügenden Verhaltens" aufgelöst.] Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör im Vorfeld der Kündigung lediglich pro forma gewährt, sodass sich diese als formell mangelhaft erweist (E. 3.4). Vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten ist der arbeitnehmenden Person sodann eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen (E. 3.2). Sinn und Zweck dieser Bewährungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Vorliegend bestanden zum Zeitpunkt des Abbruchs der Bewährungsfrist bei objektiver Betrachtung indes keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Bewährungsmöglichkeit nicht ernst genommen und der weitere Fristenlauf für das Vollzugszentrum Bachtel tatsächlich – wie behauptet – ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeutet hätte. Hiervon scheint denn auch die Zentrumsleitung nicht wirklich ausgegangen zu sein, warteten die Verantwortlichen im Folgenden mit der Freistellung des Beschwerdeführers doch über zwei Wochen zu, ohne in dieser Zeit etwa Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu bewähren, weshalb die Berufung des Beschwerdegegners auf den Kündigungsgrund des ungenügenden Verhaltens auch als materiell ungerechtfertigt zu werten ist (zum Ganzen E. 3.5 ff.). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Entschädigung von drei Monaten (E. 4) und eine Abfindungvon sechs Monaten zuzusprechen (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is implicitly involved as the procedural defect (lack of proper hearing) mentioned in E. 3.4, which leads to the judgment, relates to fundamental rights like those protected by Art. 29 BV.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00700
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00700 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung · [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2014 beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich angestellt, zunächst als Chauffeur und ab Februar 2008 als Aufseher/Betreuer im Vollzugszentrum Bachtel; mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde dieses Anstellungsverhältnis während laufender Bewährungsfrist wegen "ungenügenden Verhaltens" aufgelöst.] Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör im Vorfeld der Kündigung lediglich pro forma gewährt, sodass sich diese als formell mangelhaft erweist (E. 3.4).
Vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten ist der arbeitnehmenden Person sodann eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen (E. 3.2). Sinn und Zweck dieser Bewährungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Vorliegend bestanden zum Zeitpunkt des Abbruchs der Bewährungsfrist bei objektiver Betrachtung indes keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Bewährungsmöglichkeit nicht ernst genommen und der weitere Fristenlauf für das Vollzugszentrum Bachtel tatsächlich – wie behauptet – ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeutet hätte.
Hiervon scheint denn auch die Zentrumsleitung nicht wirklich ausgegangen zu sein, warteten die Verantwortlichen im Folgenden mit der Freistellung des Beschwerdeführers doch über zwei Wochen zu, ohne in dieser Zeit etwa Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu bewähren, weshalb die Berufung des Beschwerdegegners auf den Kündigungsgrund des ungenügenden Verhaltens auch als materiell ungerechtfertigt zu werten ist (zum Ganzen E. 3.5 ff.). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Entschädigung von drei Monaten (E.
4) und eine Abfindungvon sechs Monaten zuzusprechen (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH DER BEWÄHRUNGSFRIST ABFINDUNG BEWÄHRUNGSFRIST ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG MITARBEITERBEFRAGUNG MITARBEITERBETEILIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SACHLICHER GRUND UNBELEGT VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 16 lit. a PG § 19 Abs. 1 PG § 19 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2