Mandatory In-Patient Measure Continuation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the continuation of a mandatory in-patient measure, affirming that the measure was still appropriate despite the appellant's request for conditional release or transfer to supervised living arrangements. The reasoning centered on the expectation of further therapeutic success in the current institution leading to a consolidation of stability, which means the measure is not definitively unfeasible; moreover, the appellant's condition was not stable enough for conditional release, her insight into her illness remained insufficient to warrant a positive prognosis, and the risk of reoffending required the structure of the in-patient setting over less restrictive options. Consequently, the initial denial of free legal aid and process costs due to the likely lack of success was upheld for the appeal proceedings as well.
Legislator-Regeste
Amtlichstationäre Massnahme | Stationäre Massnahme. Von der stationären Massnahme in der aktuellen Institution ist als Therapieerfolg mindestens eine Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten. Als aussichtslos im Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit kann die stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden (E. 3.2). Eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme kommt zurzeit nicht infrage. Hierfür erscheint ihr Zustand nicht genügend stabil und sie zudem nicht ausreichend krankheitseinsichtig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen können, rechtfertigt nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen (E. 3.3). Von der stationären Massnahme sind noch Therapiefortschritte zu erwarten, womit die von der Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduziert werden kann. Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen", wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen nicht angemessen und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin verhältnismässig (E. 3.4). Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 4.). Aus demselben Grund sind sie auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung.
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KI-generiertThis article likely relates to the continuation or nature of the measure that was ultimately upheld.
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This article likely relates to the conditions for conditional release which the court found were not met.
This article likely relates to the assessment criteria regarding the continuation of the measure, supporting the final decision to maintain the measure.
The reference to Art. 64 LTF appears in E. 4. and E. 5.2 concerning the dismissal of applications for free legal aid/proceedings due to lack of prospect of success, which is confirmed in the dispositive section by the dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00699
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00699 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Stationäre Massnahme. Von der stationären Massnahme in der aktuellen Institution ist als Therapieerfolg mindestens eine Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten. Als aussichtslos im Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit kann die stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden (E. 3.2).
Eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme kommt zurzeit nicht infrage. Hierfür erscheint ihr Zustand nicht genügend stabil und sie zudem nicht ausreichend krankheitseinsichtig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen können, rechtfertigt nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen (E. 3.3).
Von der stationären Massnahme sind noch Therapiefortschritte zu erwarten, womit die von der Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduziert werden kann. Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen", wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen nicht angemessen und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin verhältnismässig (E. 3.4).
Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 4.). Aus demselben Grund sind sie auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG ERFOLGLOSIGKEIT LEGALPROGNOSE MASSNAHMEFÄHIGKEIT MASSNAHMEWILLIGKEIT PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STATIONÄRE MASSNAHME THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3