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VB.2019.00697 • VG ZH VB.2019.00697 KI-generiert

Ex-Spouse Protective Order Appeal Regarding Contact Ban and Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2019.00697
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act against an ex-spouse and their child. The court upheld the assessment that the appellant qualified as a dangerous person based on prior domestic violence allegations and subsequent judicial decisions, and that the danger to the ex-spouse persisted. Furthermore, the shared child, having witnessed prior incidents, was correctly deemed endangered; however, the court found a complete, maximum-duration contact ban disproportionate, therefore allowing telephone contact with the child mediated by a neutral third party, partially granting the appeal while dismissing the request for legal aid due to insufficient demonstration of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Zwar erscheinen neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin auch die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft. Da die Beschwerdegegnerin aber bereits im Jahr 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt erstattet hatte und die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in Form eines Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als notwendig erachte hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin den Beschwerdeführer als gefährdende Person qualifizierte (E. 4.5). Sie ging zudem zu Recht von einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus (E. 4.6). Die gemeinsame Tochter war beim Vorfall zugegen, und es ist nicht auszuschliessen, dass sie auch weitere Streitigkeiten der Parteien miterlebt hat. Die Haftrichterin qualifizierte die Tochter deshalb zu Recht als gefährdete Person (E. 5.2). Indes erscheint ein vollständiges Kontaktverbot für die Maximaldauer von drei Monaten unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer sind telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu seiner Tochter ab sofort zu erlauben (E. 5.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um UP/URB mangels genügender Darlegung der Mittellosigkeit (E. 6.2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz Häusliche Gewalt unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 GSG

This article is cited as the legal basis for the decision regarding protective measures under the Protection against Violence Act.

Art. 10 Abs. I GSG

This specific paragraph of the Protection against Violence Act is cited in relation to the protective measures decided upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00697

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Zwar erscheinen neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin auch die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft.

Da die Beschwerdegegnerin aber bereits im Jahr 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt erstattet hatte und die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in Form eines Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als notwendig erachte hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin den Beschwerdeführer als gefährdende Person qualifizierte (E. 4.5). Sie ging zudem zu Recht von einer fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin aus (E. 4.6).

Die gemeinsame Tochter war beim Vorfall zugegen, und es ist nicht auszuschliessen, dass sie auch weitere Streitigkeiten der Parteien miterlebt hat. Die Haftrichterin qualifizierte die Tochter deshalb zu Recht als gefährdete Person (E. 5.2). Indes erscheint ein vollständiges Kontaktverbot für die Maximaldauer von drei Monaten unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer sind telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu seiner Tochter ab sofort zu erlauben (E. 5.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um UP/URB mangels genügender Darlegung der Mittellosigkeit (E. 6.2.2).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4