Residency Permit Non-Renewal Post-Brief Marriage: Cohabitation End Date Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the non-renewal of a residency permit following a brief marriage, affirming that the relevant time for determining the end of marital cohabitation for post-marital residency rights is the retrospective date when the joint life definitively ceased, not when the separation became apparent to the spouses. Reasoning that the mutual will to marry had expired before the physical separation, and subsequent reconciliation attempts failed, the court found a high probability that cohabitation ended before the required three-year period under relevant immigration law, placing the burden of proof for the continuation of the marital community on the appellant, who failed to meet this obligation, thereby precluding post-marital residency rights and ruling out a subsequent hardship case.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Da die Beschwerdeschrift über weite Teile identisch mit der Rekursschrift ist, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.4). Nacheheliches Aufenthaltsrecht: Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich nach dem retrospektiv zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand (E. 3.2.4). Die Ehegemeinschaft kann dabei unabhängig vom Fortbestand einer Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (E. 3.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft darzulegen und soweit möglich zu belegen (E. 3.1.4). Da der gegenseitige Ehewille der inzwischen geschiedenen Ehegatten gemäss deren übereinstimmenden Angaben noch vor dem räumlichen Vollzug der Trennung erloschen war, spätere Wiederannäherungsversuche erst nach der räumlich bereits vollzogenen Trennungssituation einsetzten und erfolglos blieben und die Angaben der (damaligen) Eheleute im Scheidungsverfahren nur beschränkte Beweiskraft haben, deutet die Indizienlage vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hin und wäre der Gegenbeweis durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (E. 3.2.4). Damit scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2.5). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Beschwerdeabweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00696
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00696 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Da die Beschwerdeschrift über weite Teile identisch mit der Rekursschrift ist, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.4).
Nacheheliches Aufenthaltsrecht: Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich nach dem retrospektiv zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand (E. 3.2.4). Die Ehegemeinschaft kann dabei unabhängig vom Fortbestand einer Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (E. 3.1.3).
Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft darzulegen und soweit möglich zu belegen (E. 3.1.4).
Da der gegenseitige Ehewille der inzwischen geschiedenen Ehegatten gemäss deren übereinstimmenden Angaben noch vor dem räumlichen Vollzug der Trennung erloschen war, spätere Wiederannäherungsversuche erst nach der räumlich bereits vollzogenen Trennungssituation einsetzten und erfolglos blieben und die Angaben der (damaligen) Eheleute im Scheidungsverfahren nur beschränkte Beweiskraft haben, deutet die Indizienlage vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hin und wäre der Gegenbeweis durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (E. 3.2.4).
Damit scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2.5). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Beschwerdeabweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BEWEISLAST BEWEISLASTUMKEHR DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHETRENNUNG EHEWILLE EHEWILLEN GETRENNT LEBEND GETRENNTLEBEN KOSOVO REPLIKRECHT SCHEIDUNGSVERFAHREN VORÜBERGEHENDE TRENNUNG WICHTIGE GRÜNDE WOHNGEMEINSCHAFT · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 25 VRG § 54 Abs. I VRG § 55 VRG Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3