Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00695 • VG ZH VB.2019.00695 KI-generiert

Residency Permit Denial Over Social Assistance History Overturned

Geschäftsnummer VB.2019.00695
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal regarding the refusal to grant or extend a residency permit, centering on the applicants' past reliance on social assistance. The court reasoned that since the applicants had been off social assistance for about a year with no concrete indications of future dependency, and given that the primary applicant had made significant efforts toward professional integration—even exceeding what is typically required of a single mother—the denial of the permit constituted a violation of law, particularly as the costs associated with employment and integration were exacerbated by the lack of financial or care contributions from the children's fathers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführenden sind seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst, und es liegen keine konkreten Hinweise auf künftig drohende bzw. erneute Fürsorgeabhängigkeit vor (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1 bemühte sich stets um ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich) mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Dass ihre Erwerbstätigkeit und die beruflichen Integrationsmassnahmen (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten, kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal die Kindsväter weder Unterhaltsbeiträge leisteten noch Betreuungsaufgaben übernahmen. Dass die Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste, ist der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar (zum Ganzen E. 3.4). Die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist rechtsverletzend (E. 3.5). Gutheissung. Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterstützungskosten Verletzung von Bewilligungsauflagen Sozialgeschichte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Integration der Kinder Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 lit. e AIG

This provision is implicitly the basis for the decision, as the case concerns the refusal/renewal of a residence permit related to social welfare dependency, which is the substance addressed by the court's favorable ruling.

Art. 65 BGG

Used to dismiss the application for legal aid as having become moot (gegenstandslos geworden abgeschrieben).

Art. 64 BGG

Used to grant free legal aid (Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00695

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220342&W10_KEY=13317047&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00695 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführenden sind seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst, und es liegen keine konkreten Hinweise auf künftig drohende bzw. erneute Fürsorgeabhängigkeit vor (E. 3.3).

Die Beschwerdeführerin 1 bemühte sich stets um ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich) mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Dass ihre Erwerbstätigkeit und die beruflichen Integrationsmassnahmen (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten, kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal die Kindsväter weder Unterhaltsbeiträge leisteten noch Betreuungsaufgaben übernahmen. Dass die Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste, ist der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar (zum Ganzen E. 3.4).

Die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist rechtsverletzend (E. 3.5). Gutheissung. Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. e AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3