Suspensive Effect Granted for Appeal Against Special Needs School Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to reinstate the suspensive effect of an appeal against the decision to place a child in an external special needs school. The child had previously been educated in a regular classroom with individual support, and the authority had ordered a transition to external special education, which was temporarily replaced by individual instruction while the appeal was pending. The court found that for suspensive effect to be denied, the individual instruction must be demonstrably unlawful and cause significant disruption. However, the child's isolation in the classroom with an assistant, with limited interaction with teachers and peers, did not suggest sufficient disruption to justify denying suspensive effect. Therefore, the court granted the appeal, reinstating the suspensive effect.
Legislator-Regeste
AmtlichEinzelunterricht (aufschiebende Wirkung) | [Die Beschwerdegegnerin beschloss im Frühjahr 2019, dass der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden, welcher während des ersten Schuljahrs im Rahmen eines ISR-Settings mit 1:1-Betreuung in der Regelklasse geschult worden war, künftig eine externe Sonderschule besuchen müsse; dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden, weshalb sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah, für deren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020 "im Sinne einer Übergangslösung" eine Einzelschulung anzuordnen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, dieser Verfügung die (entzogene) aufschiebende Wirkung nicht wiederzuerteilen.] Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 3). Der (vorübergehende) Einzelunterricht des Sohns der Beschwerdeführenden liesse sich nur dann als rechtmässig einstufen, wenn der geordnete Schulbetrieb durch ihn erheblich gestört (gewesen) wäre; ob dies der Fall ist bzw. war, erscheint allerdings zweifelhaft. Erweist sich aber bereits die Rechtmässigkeit der Anordnung des Einzelunterrichts des Knaben als fraglich, ist sie im Fall des hier allein zur Beurteilung stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines gegen den diesbezüglichen Entscheid erhobenen Rechtsmittels in jedem Fall zu verneinen. Wie die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu Recht einwenden, sass der Knabe in der Regelklasse stets allein mit der jeweiligen Klassenassistentin bzw. dem jeweiligen Klassenassistenten in der hintersten Reihe des Schulzimmers und hatte jedenfalls während des Unterrichts keinen Kontakt zu den Lehrpersonen und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Über das bei einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse übliche Mass hinausgehende oder anhaltende Störungen sind inosfern zumindest im letzten halben Jahr nur einige wenigeaktenkundig. Ein drohender schwerer Nachteil ist daher nicht dargetan (zum Ganzen E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to grant the appeal because the conditions for withdrawing the suspensive effect were not met.
Cited as a general constitutional basis potentially relevant to the case, but not directly applied in the dispositive order.
Cited as a basis for the cantonal administrative procedure, but not explicitly applied in the dispositive order.
Cited as a basis for special education, but not explicitly applied in the dispositive order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00693
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00693 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Einzelunterricht (aufschiebende Wirkung) · [Die Beschwerdegegnerin beschloss im Frühjahr 2019, dass der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden, welcher während des ersten Schuljahrs im Rahmen eines ISR-Settings mit 1:1-Betreuung in der Regelklasse geschult worden war, künftig eine externe Sonderschule besuchen müsse; dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden, weshalb sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah, für deren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020 "im Sinne einer Übergangslösung" eine Einzelschulung anzuordnen.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, dieser Verfügung die (entzogene) aufschiebende Wirkung nicht wiederzuerteilen.] Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 3). Der (vorübergehende) Einzelunterricht des Sohns der Beschwerdeführenden liesse sich nur dann als rechtmässig einstufen, wenn der geordnete Schulbetrieb durch ihn erheblich gestört (gewesen) wäre; ob dies der Fall ist bzw. war, erscheint allerdings zweifelhaft.
Erweist sich aber bereits die Rechtmässigkeit der Anordnung des Einzelunterrichts des Knaben als fraglich, ist sie im Fall des hier allein zur Beurteilung stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines gegen den diesbezüglichen Entscheid erhobenen Rechtsmittels in jedem Fall zu verneinen. Wie die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu Recht einwenden, sass der Knabe in der Regelklasse stets allein mit der jeweiligen Klassenassistentin bzw. dem jeweiligen Klassenassistenten in der hintersten Reihe des Schulzimmers und hatte jedenfalls während des Unterrichts keinen Kontakt zu den Lehrpersonen und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern.
Über das bei einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse übliche Mass hinausgehende oder anhaltende Störungen sind inosfern zumindest im letzten halben Jahr nur einige wenige aktenkundig. Ein drohender schwerer Nachteil ist daher nicht dargetan (zum Ganzen E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESONDERE GRÜNDE EINZELUNTERRICHT ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) EXTERNE SCHULUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG ISOLATION SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULUNG WIEDERERTEILUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 19 BV § 25 Abs. 3 VRG Art. 23 VSM · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2