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VB.2019.00692 • VG ZH VB.2019.00692 KI-generiert

Residence Permit Denial Based on Social Assistance Following Citizenship Nullification

Geschäftsnummer VB.2019.00692
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who was naturalized in Switzerland and subsequently had that citizenship declared void, was denied the re-issuance of a residence or settlement permit due to reliance on social assistance following the revocation of their disability pension. The court reasoned that the applicant's temporary absence abroad was irrelevant to the potential revival of their settlement permit because they were not subject to foreign residency reporting rules at that time, and the nullification of citizenship had no retroactive effect. Furthermore, refusal based on fraudulently obtained citizenship was precluded by transitional law, and refusal due to permanent, significant social assistance dependency was unwarranted because the applicant's ability to seek employment was hampered by their precarious permit status following the citizenship voidance, limiting culpable social assistance receipt to about 14 months, making immediate expulsion disproportionate; instead, a warning was issued, and the applicant received partial success regarding costs and legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung | Wiederaufleben bzw. (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingebürgert und hielt sich nach seiner Einbürgerung zeitweise in Ägypten auf. Nachdem seine Einbürgerung für nichtig erklärt und ihm seine IV-Rente aberkannt wurde, wurde ihm die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit verweigert.] Die zeitweilige Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers ist für das allfällige Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung unerheblich, da er damals keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet (E. 2.2). Eine Bewilligungsverweigerung wegen rechtsmissbräuchlicher Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts fällt vorliegend bereits übergangsrechtlich ausser Betracht (E. 2.3). Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer durfte bis zur Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen, nicht erwerbsfähig zu sein, jedenfalls standen allfällige Versäumnisse bei der Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen. Danach lassen sich die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt zwar nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen, aber mit der prekären Bewilligungssituation des Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung erklären, aufgrund derer er zumindest zeitweise davon ausgehen musste, nicht erwerbsberechtigt zu sein. Der vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit auf einen Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativiert und eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig erscheinen lässt. Von einer Rückstufungseiner Bewilligung kann auch angesichts seiner jüngsten Suchbemühungen abgesehen werden. Stattdessen ist der Beschwerdeführer zu verwarnen (E. 2.5). Ausgangsgemässe Kostenauflage und Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens (E. 3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Bürgerrecht Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe ausländische Rente Arbeitnehmerstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision relates to the denial of a residence permit due to dependence on social assistance, which was discussed as a potential reason for refusal but ultimately dismissed in the reasoning (E. 2.5).

Art. 63 Abs. I lit. c AIG

This provision relates to the denial of a residence permit which was discussed but ultimately dismissed in the reasoning (E. 2.5).

Art. 63 Abs. I lit. d AIG

This provision relates to the denial of a residence permit which was discussed but ultimately dismissed in the reasoning (E. 2.5).

Art. 63 Abs. II AIG

This provision relates to the denial of a residence permit which was discussed but ultimately dismissed in the reasoning (E. 2.5).

Art. 61 AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 61 Abs. I lit. a AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 61 Abs. II AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 62 Abs. I lit. a AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 63 AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 63 Abs. I AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 96 Abs. II AIG

This provision was cited in the list of norms, related to the conditions for issuing the residence permit.

Art. 63 Abs. ii AuG

This is a likely typo/duplicate citation for Art. 63 Abs. II AIG, cited in the list of norms.

§ 16 Abs. I VRG

This procedural provision governs the decision on costs, as costs were imposed in E. 3.

§ 16 Abs. II VRG

This procedural provision governs the decision on costs, as costs were imposed in E. 3.

§ 17 Abs. II VRG

This procedural provision governs the award of a party indemnity, as a reduced indemnity was granted in E. 3.

§ 65a Abs. II VRG

This procedural provision governs the granting of free legal aid, as it was granted in E. 4.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00692

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00692 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.02.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung · Wiederaufleben bzw. (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingebürgert und hielt sich nach seiner Einbürgerung zeitweise in Ägypten auf.

Nachdem seine Einbürgerung für nichtig erklärt und ihm seine IV-Rente aberkannt wurde, wurde ihm die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit verweigert.] Die zeitweilige Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers ist für das allfällige Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung unerheblich, da er damals keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet (E. 2.2). Eine Bewilligungsverweigerung wegen rechtsmissbräuchlicher Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts fällt vorliegend bereits übergangsrechtlich ausser Betracht (E. 2.3).

Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer durfte bis zur Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen, nicht erwerbsfähig zu sein, jedenfalls standen allfällige Versäumnisse bei der Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen. Danach lassen sich die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt zwar nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen, aber mit der prekären Bewilligungssituation des Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung erklären, aufgrund derer er zumindest zeitweise davon ausgehen musste, nicht erwerbsberechtigt zu sein.

Der vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit auf einen Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativiert und eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig erscheinen lässt. Von einer Rückstufungseiner Bewilligung kann auch angesichts seiner jüngsten Suchbemühungen abgesehen werden. Stattdessen ist der Beschwerdeführer zu verwarnen (E. 2.5). Ausgangsgemässe Kostenauflage und Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens (E. 3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4).

Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄGYPTEN ARZTBERICHT ARZTZEUGNIS AUSLANDAUFENTHALT BÜRGERRECHT EINBÜRGERUNG ERSCHLEICHUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT HONORARNOTE INVALIDENRENTE INVALIDITÄT IV-VERFAHREN KOSTENNOTE KÜRZUNG MEDIZINISCHE GUTACHTEN NICHTIGERKLÄRUNG PREKÄRER AUFENTHALT RÜCKSTUFUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERSCHULDEN VERWARNUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 61 AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 AIG Art. 63 Abs. I AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 63 Abs. I lit. d AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 126 Abs. I AIG § 3 AnwGebV Art. 63 Abs. ii AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BÜG Art. 8 EMRK § 8 GebV VGr neu § 9 Abs. I GebV VGr neu § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen:

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