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VB.2019.00689 • VG ZH VB.2019.00689 KI-generiert

EU/EFTA Residence Permit Denial Upheld Due to Prolonged Unemployment and Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2019.00689
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of an extension for an EU/EFTA residence permit because the applicant had lost her employee status due to prolonged unemployment following her initial employment, and subsequently remained dependent on social assistance, even after taking early retirement and relying on supplementary benefits. The reasoning hinged on the finding that the loss of employee status occurs six months after the unemployment benefit entitlement ends following involuntary job loss exceeding twelve months, and that reliance on supplementary benefits, even post-retirement, is equivalent to social assistance dependency for residency purposes, which precludes granting a permit due to insufficient economic integration and existing grounds for withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. [Der schwedischen Beschwerdeführerin wurde eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit verweigert. Die Beschwerdeführerin konnte sich durch eine Frühpensionierung inzwischen von der Sozialhilfe lösen, ist aber auf Ergänzungsleistungen angewiesen.] Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft entfällt bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (E. 2.1.4), weshalb die in den letzten Jahren überwiegend erwerbslose Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (E. 2.2.1). Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ist ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Frühpensionierung und unabhängig von allfälligen Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist (E. 2.2.2). Aus einem bilateralen Abkommen mit Schweden über die soziale Sicherheit lassen sich keine Niederlassungs- und Aufenthaltsrechte ableiten (E. 2.2.3). Freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche bei dauernder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind von der IV-Stelle als überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Auch die Beschwerdeführer selbst stelle ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sie sich damit nicht auf einen entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 3). Wird durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsachedurch Ergänzungsleistungen gedeckt, ist der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich dem Bezug von Sozialhilfe gleichzustellen. Der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht damit vorliegend die jahrelange (schuldhafte) Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entgegen, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz trotz ihres jahrelangen Aufenthalts zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert hat (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfeabhängigkeit Entzug von Sozialversicherungsleistungen Aufenthaltsbewilligungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen Arbeitnehmerstatus Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. c AIG

This article is cited in relation to the ground for withdrawal of the residence permit due to dependency on supplementary benefits, which is equated to social assistance.

Art. 62 Abs. I lit. e AIG

This article is cited in relation to the ground for withdrawal of the residence permit due to prior culpable dependency on social assistance.

Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA

This article is cited as the legal basis for the refusal to extend the residence permit based on the loss of the status of a person enjoying the right to freedom of movement.

Art. 23 Abs. I VEP

This article is cited in relation to the outcome of the appeal (dismissal of the appeal).

Art. 66 Abs. I VEP

This article governs the imposition of costs for the proceedings, as reflected in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00689

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00689 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. [Der schwedischen Beschwerdeführerin wurde eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit verweigert.

Die Beschwerdeführerin konnte sich durch eine Frühpensionierung inzwischen von der Sozialhilfe lösen, ist aber auf Ergänzungsleistungen angewiesen.] Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft entfällt bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (E. 2.1.4), weshalb die in den letzten Jahren überwiegend erwerbslose Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (E. 2.2.1). Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ist ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Frühpensionierung und unabhängig von allfälligen Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist (E. 2.2.2).

Aus einem bilateralen Abkommen mit Schweden über die soziale Sicherheit lassen sich keine Niederlassungs- und Aufenthaltsrechte ableiten (E. 2.2.3). Freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche bei dauernder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind von der IV-Stelle als überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Auch die Beschwerdeführer selbst stelle ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sie sich damit nicht auf einen entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 3).

Wird durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsachedurch Ergänzungsleistungen gedeckt, ist der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich dem Bezug von Sozialhilfe gleichzustellen. Der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht damit vorliegend die jahrelange (schuldhafte) Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entgegen, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz trotz ihres jahrelangen Aufenthalts zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert hat (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT EU-BÜRGER/-IN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) FRÜHPENSIONIERUNG MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SCHWEDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 28 lit. c AIG Art. 30 Abs. I AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. II AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 90 AIG § 6 ATSG § 7 ATSG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 36 EMRK Art. 4 FZA Art. 12 FZA Art. 22 FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA § 2 GebV VGr neu § 4 Abs. I GebV VGr neu Art. 5 VEP Art. 16 Abs. I VEP Art. 20 VEP Art. 23 Abs. I VEP Art. 62 Abs. I lit. d VEP § 16 VRG § 28 Abs. I VRG Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE · Publikationen:

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