Moroccan National v. Residence Permit Revocation Due to Social Assistance Dependence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Moroccan national, married to a settled Algerian national with whom she had a child, appealed a decision revoking her residence permit due to dependency on social assistance, despite a documented incident of domestic violence during the marriage. The court found that since the spousal community had ended, the appellant could not claim an extension based on family reunification (Art. 42 AIG), and furthermore, successful integration was rightly denied, precluding a claim under Art. 50 para. 1 lit. a AIG, and the domestic violence provision (Art. 50 para. 1 lit. b AIG) did not apply for extension; critically, even if a ground for extension based on spousal violence existed, it was extinguished by the overriding ground for revocation based on prolonged reliance on social welfare (Art. 62 para. 1 lit. e AIG), thus leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit [Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Marokko, ist mit einem in der Schweiz niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie wird seit ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. 2018 kam es zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt.] Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit sie aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde, weshalb die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration zu Recht verneint, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 2). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund ehelicher Gewalt ist zu verneinen (E. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Gewalt Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit erloschen. Bejahung des Widerrufgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4). Gutheissung UP/URP auch für das vorinstanzliche Verfahren. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the ground for revocation of the residence permit due to dependency on social welfare.
The court explicitly ruled that the requirement for successful integration under this article was not met.
The court explicitly ruled that the requirement based on marital violence under this article was not met.
The court confirmed that the appellant could not derive a right to extension based on this article due to the breakdown of the marital union.
This article is listed in the Rechtsnormen section, but since it is not explicitly cited in the dispositive orders (which are missing in the provided text but implied by the summary stating 'Abweisung'), it is excluded based on the instructions.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00685
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit [Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Marokko, ist mit einem in der Schweiz niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie wird seit ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. 2018 kam es zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt.]
Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit sie aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde, weshalb die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration zu Recht verneint, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 2). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund ehelicher Gewalt ist zu verneinen (E. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Gewalt Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit erloschen. Bejahung des Widerrufgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4).
Gutheissung UP/URP auch für das vorinstanzliche Verfahren. Abweisung. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT ERFOLGREICHE INTEGRATION GUTACHTEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERLÄNGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WICHTIGER PERSÖNLICHER GRUND WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 42 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 90 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3