Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00683 • VG ZH VB.2019.00683 KI-generiert

Challenged Tender Conditions - Overly Restrictive Market Exclusion Annulled

Geschäftsnummer VB.2019.00683
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where tender conditions were challenged for restricting competition. The court found that suitability criteria and requirements that significantly limit the number of potential bidders without overwhelming justification are inadmissible. In this specific case, no valid bids met the criteria, suggesting the tender conditions were overly restrictive. Since the awarding authority provided no convincing explanation for the low participation, the court determined the conditions were unnecessarily market-restricting and thus annulled the tender. The court also found that the complaining party had fulfilled its obligation to raise objections in a timely manner, as they had noted in their offer that certain providers might be unable to meet the requirements, and the exclusionary nature of these requirements was not clearly stated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Marktbeschränkende Ausschreibungsbedingungen; Rügeobliegenheit. Mit der Replik darf die Beschwerdebegründung ergänzt werden, wenn der angefochtene Entscheid im öffentlichen Beschaffungswesen erst mit der Beschwerdeantwort begründet wird. Dieses Recht erstreckt sich allerdings nicht auf die Anträge (E. 2.3). Als unzulässig lassen sich Eignungskriterien und Anforderungen qualifizieren, die ohne überwiegende Interessen die Anzahl möglicher Anbieter derart einschränken, dass kein hinreichender Restwettbewerb mehr bleibt (E. 4.1). Vorliegend erfüllte kein gültiges Angebot die Eignungskriterien und Anforderungen. Dies legt von vornherein nahe, dass die Ausschreibungsbedingungen eine weit reichende Einschränkung des Wettbewerbs bedeuten. Mangels überzeugenden Erklärungen für die geringe Teilnehmerzahl durch die Vergabebehörde ist erstellt, dass die Ausschreibungsbedingungen unnötig marktbeschränkend sind. Dies führt zur Aufhebung der Ausschreibung (E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen dazu führten, dass bestimmte Anbieter die Anforderungen nicht umsetzen können, womit sie ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen ist (E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin hätte den drohenden Ausschluss auch bei gehöriger Vorsicht nicht feststellen können, da dieser mit den fraglichen Formulierungen in den Submissionsbedingungen nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde (E. 4.2.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Wettbewerbsbeschränkung Ergebnislose Ausschreibung Antisubventionsverfahren verbotenes Kartell Bestimmung des relevanten Marktes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 lit. a IVöB

Cited as the basis for annulling the tender due to unnecessarily market-restricting tendering conditions.

Art. 18 Abs. 1 IVöB

Cited as the basis for annulling the tender.

§ 54 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the court's decision, likely related to procedural aspects or the annulment of the tender.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00683

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00683 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Marktbeschränkende Ausschreibungsbedingungen; Rügeobliegenheit.

Mit der Replik darf die Beschwerdebegründung ergänzt werden, wenn der angefochtene Entscheid im öffentlichen Beschaffungswesen erst mit der Beschwerdeantwort begründet wird. Dieses Recht erstreckt sich allerdings nicht auf die Anträge (E. 2.3). Als unzulässig lassen sich Eignungskriterien und Anforderungen qualifizieren, die ohne überwiegende Interessen die Anzahl möglicher Anbieter derart einschränken, dass kein hinreichender Restwettbewerb mehr bleibt (E. 4.1). Vorliegend erfüllte kein gültiges Angebot die Eignungskriterien und Anforderungen.

Dies legt von vornherein nahe, dass die Ausschreibungsbedingungen eine weit reichende Einschränkung des Wettbewerbs bedeuten. Mangels überzeugenden Erklärungen für die geringe Teilnehmerzahl durch die Vergabebehörde ist erstellt, dass die Ausschreibungsbedingungen unnötig marktbeschränkend sind. Dies führt zur Aufhebung der Ausschreibung (E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen dazu führten, dass bestimmte Anbieter die Anforderungen nicht umsetzen können, womit sie ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen ist (E. 4.2.2).

Die Beschwerdeführerin hätte den drohenden Ausschluss auch bei gehöriger Vorsicht nicht feststellen können, da dieser mit den fraglichen Formulierungen in den Submissionsbedingungen nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde (E. 4.2.3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EIGNUNGSKRITERIUM RÜGEOBLIEGENHEIT SUBMISSION WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG WIRKSAMER WETTBEWERB · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB Art. 18 Abs. I IVöB § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3