Employee Falsification of Time Records Justifies Immediate Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the immediate termination of employment for an employee who falsely recorded time for a doctor's visit while already under a warning regarding the importance of accurate timekeeping, especially for absences, following a prior threat of ordinary dismissal. The court reasoned that such manipulation of the time recording system constitutes a serious breach of the employee's duty of fidelity, and the justification for immediate termination was particularly strong because the employee had been previously warned and subsequently attempted to conceal the true circumstances of the reported consultation through contradictory behavior and false statements, meaning the employer acted in a timely manner upon gaining certain knowledge of the serious breach.
Legislator-Regeste
Amtlichfristlose Kündigung | [Fristlose Kündigung wegen Falschbuchung eines Arztbesuchs während laufender Bewährungsfrist und nach Hinweis auf Bedeutung korrekter Zeiterfassung betreffend Arztbesuchen] Soweit die Direktion im Rahmen des Rekurses über den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers befunden hat, handelt es sich um eine erstinstanzliche Anordnung, gegen die der Rekurs beim Regierungsrat offensteht (E. 1.3). Manipulationen des Zeiterfassungssystems oder Falschbuchungen in demselbigen stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitsnehmers dar. Ob ein solches Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie lange das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, ob das Verhalten wiederholt vorkam und ob dem Arbeitnehmer bekannt sein musste, dass Täuschungen oder Manipulationen im Bereich der Zeiterfassung nicht toleriert würden (E. 4.2). Vorliegend war der wichtige Grund gegeben, da der Beschwerdeführer nicht nur einen Arztbesuch falsch verbuchte und damit Arbeitszeit erfasste, die er gar nicht leistete. Vielmehr wurde ihm rund zwei Monate vor dem interessierenden Ereignis in einer MAB die ordentliche Kündigung angedroht, unter anderem mit Hinweis auf die Bedeutung der korrekten Erfassung (auch) von Arztbesuchen. Ausserdem versuchte der Beschwerdeführer mehrfach die wahren Umstände der angeblichen Arztkonsultation durch widersprüchliches Verhalten und wahrheitswidrige Behauptungen zu vertuschen (E. 4.4 f.). Der Arbeitgeber hat den relevanten Sachverhalt beförderlich abzuklären. Erst bei sicherer Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grunds kann die fristlose Entlassung verfügt werden (E. 5.1). Die Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners wurden vorwiegend durch das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers bedingt, weshalb die Kündigung rechtzeitig erfolgte (E. 5.2 ff.). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. Weiterleitung betreffendAbfindung als Rekurs an den Regierungsrat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely serves as the main ground for upholding the immediate termination (Kündigung) due to a just cause.
This article is likely cited in relation to the conditions or effects of the immediate termination.
This provision was applied because part of the matter (the severance pay claim) was forwarded to another authority (Regierungsrat) via appeal, concerning the jurisdiction for the initial order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00676
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00676 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · [Fristlose Kündigung wegen Falschbuchung eines Arztbesuchs während laufender Bewährungsfrist und nach Hinweis auf Bedeutung korrekter Zeiterfassung betreffend Arztbesuchen] Soweit die Direktion im Rahmen des Rekurses über den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers befunden hat, handelt es sich um eine erstinstanzliche Anordnung, gegen die der Rekurs beim Regierungsrat offensteht (E. 1.3).
Manipulationen des Zeiterfassungssystems oder Falschbuchungen in demselbigen stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitsnehmers dar. Ob ein solches Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie lange das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, ob das Verhalten wiederholt vorkam und ob dem Arbeitnehmer bekannt sein musste, dass Täuschungen oder Manipulationen im Bereich der Zeiterfassung nicht toleriert würden (E. 4.2).
Vorliegend war der wichtige Grund gegeben, da der Beschwerdeführer nicht nur einen Arztbesuch falsch verbuchte und damit Arbeitszeit erfasste, die er gar nicht leistete. Vielmehr wurde ihm rund zwei Monate vor dem interessierenden Ereignis in einer MAB die ordentliche Kündigung angedroht, unter anderem mit Hinweis auf die Bedeutung der korrekten Erfassung (auch) von Arztbesuchen. Ausserdem versuchte der Beschwerdeführer mehrfach die wahren Umstände der angeblichen Arztkonsultation durch widersprüchliches Verhalten und wahrheitswidrige Behauptungen zu vertuschen (E. 4.4 f.).
Der Arbeitgeber hat den relevanten Sachverhalt beförderlich abzuklären. Erst bei sicherer Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grunds kann die fristlose Entlassung verfügt werden (E. 5.1). Die Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners wurden vorwiegend durch das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers bedingt, weshalb die Kündigung rechtzeitig erfolgte (E. 5.2 ff.). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. Weiterleitung betreffend Abfindung als Rekurs an den Regierungsrat. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG RECHTZEITIGKEIT WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:
· Art. 337 OR Art. 337c OR § 22 Abs. 4 PG § 5 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2