Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00670 • VG ZH VB.2019.00670 KI-generiert

Enforcement Detention Upheld Pending Identity Verification and Cooperation Fulfillment

Geschäftsnummer VB.2019.00670
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the legality of continued enforcement detention because the appellant had not yet definitively proven his true identity, meaning it was not yet certain that he had fulfilled his cooperation obligation necessary for removal. The court reasoned that the initial detention was permissible as doubts about the appellant's willingness to cooperate were sufficient grounds, and since the authorities had not yet completed verification or the delay was not unduly prolonged by the authorities, the detention was not currently disproportionate or unlawful, affirming the lower court's decision to reject the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fortsetzung Durchsetzungshaft (GI190256-L) | Durchsetzungshaft; Zulässigkeit; Verhältnismässigkeit. Noch steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nun seine wahre Identität offenbart hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zuerst verifiziert werden müssen. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft bereits genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig. Anders wird die Situation zu beurteilen sein, wenn die Identifikation durch die Behörden erfolgt ist oder wenn sich die Identifikation weiterhin verzögert. In ersterem Fall fällt die Unzulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich weg. In letzterem Fall kann der Grund dafür, dass die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden kann, nicht weiter im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesehen werden, zumal nicht mehr davon auszugehen ist, dass es der Betroffene in der Hand hat, die Haft zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (E. 4.3). Es liegen keine Umstände vor, welche die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen (4.4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Vollstreckung Identitätsfeststellung Haftgrund Verpflichtungsgrund Abschiebung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 AIG

This provision likely forms the substantive basis for upholding the decision regarding detention pending enforcement (Durchsetzungshaft).

Art. 78 Abs. 2 AIG

This provision was likely used in conjunction with Art. 78 Abs. 1 AIG to justify the detention pending enforcement.

Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG

This provision was likely used to assess the legality or permissibility of the detention pending enforcement in the specific circumstances.

§ 16 Abs. 1 VRG

This provision was applied in relation to the final order, likely concerning the procedural outcome or the authority being reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00670

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00670 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Fortsetzung Durchsetzungshaft (GI190256-L) · Durchsetzungshaft; Zulässigkeit; Verhältnismässigkeit. Noch steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nun seine wahre Identität offenbart hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zuerst verifiziert werden müssen.

Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft bereits genügen können, erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als zulässig. Anders wird die Situation zu beurteilen sein, wenn die Identifikation durch die Behörden erfolgt ist oder wenn sich die Identifikation weiterhin verzögert. In ersterem Fall fällt die Unzulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich weg. In letzterem Fall kann der Grund dafür, dass die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden kann, nicht weiter im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers gesehen werden, zumal nicht mehr davon auszugehen ist, dass es der Betroffene in der Hand hat, die Haft zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (E. 4.3).

Es liegen keine Umstände vor, welche die Durchsetzungshaft im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen (4.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN DURCHSETZUNGSHAFT EHE HEIRAT HEIRATSPLÄNE IDENTIFIKATION IDENTITÄT IDENTITÄTSABKLÄRUNG IDENTITÄTSFESTSTELLUNG KOOPERATION MITWIRKUNGSFPLICHT PAPIERBESCHAFFUNG PERSÖNLICHES VERHALTEN ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 78 Abs. 2 AIG Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3