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VB.2019.00664 • VG ZH VB.2019.00664 KI-generiert

Appeal Regarding Zoning Regulations and Applicable Law in Building Permit Challenge

Geschäftsnummer VB.2019.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal against a building permit concerning the preliminary application of zoning regulations regarding building appearance within a neighborhood preservation zone, where the neighbors challenged the decision, establishing their standing and raising issues about the court's review of un-challenged legal errors. The court reasoned that when the legal situation changes during administrative appeal proceedings, the law applicable at the time of the challenged decision generally applies, but an intertemporal rule mandates weighing the private interest in realizing the construction project against the public interest in swiftly incorporating new planning insights, ultimately finding that the aesthetic requirements for ground floor ceiling height were secondary, warranting only the preliminary application of regulations concerning the positioning of the ground floor base, leading to the granting of the appeal and remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Voranwendung der BZO-Vorschriften bezüglich Erscheinung der Gebäude in der Quartiererhaltungszone. Legitimation der Nachbarn zur Rekurserhebung (E. 3.1.2 f.). Gerichtliches Überprüfungsrecht von im Zusammenhang mit Parteivorbringen stehenden, aber nicht gerügten Rechtsverletzungen (E. 3.1.4). Ändert sich die Rechtslage während des baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens, so ist bei planungsrechtlichen Festlegungen grundsätzlich auf das zur Zeit des angefochtenen Entscheids geltende Recht abzustellen. Das Verwaltungsgericht wendet jedoch in derartigen Fällen § 234 PBG als intertemporale Regelung an und wägt das private Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens und das öffentliche Interesse daran, zwecks wirksamer Planung neue Umstände und bessere Erkenntnisse möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, gegeneinander ab (E. 3.2.2). Art. 24cbis BZO weist insofern einen planerischen Gehalt auf, als damit die Anbindung des Erdgeschosses an den öffentlichen Raum und eine publikumsorientierte Nutzung gefördert werden sollen. Demgegenüber kommt der primär ästhetisch motivierten Regelung über die Raumhöhe des Erdgeschosses lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ausreichend, lediglich die Bestimmungen über die Ansetzung des Erdgeschossfussbodens voranzuwenden (E. 3.2.3). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Bau- und Zonenordnung Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Bauordnung Bauzone Höhe der Baute

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 234 PBG

Applied as an intertemporal rule to weigh the interest in realizing the building project against the public interest in applying new planning law provisions.

§ 338a PBG

Cited in the context of the appeal and likely relates to the substantive right regarding the building permit/planning law, although the dispositive focuses on the procedural/intertemporal application.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00664

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Voranwendung der BZO-Vorschriften bezüglich Erscheinung der Gebäude in der Quartiererhaltungszone. Legitimation der Nachbarn zur Rekurserhebung (E. 3.1.2 f.). Gerichtliches Überprüfungsrecht von im Zusammenhang mit Parteivorbringen stehenden, aber nicht gerügten Rechtsverletzungen (E. 3.1.4).

Ändert sich die Rechtslage während des baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens, so ist bei planungsrechtlichen Festlegungen grundsätzlich auf das zur Zeit des angefochtenen Entscheids geltende Recht abzustellen. Das Verwaltungsgericht wendet jedoch in derartigen Fällen § 234 PBG als intertemporale Regelung an und wägt das private Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens und das öffentliche Interesse daran, zwecks wirksamer Planung neue Umstände und bessere Erkenntnisse möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, gegeneinander ab (E. 3.2.2).

Art. 24cbis BZO weist insofern einen planerischen Gehalt auf, als damit die Anbindung des Erdgeschosses an den öffentlichen Raum und eine publikumsorientierte Nutzung gefördert werden sollen. Demgegenüber kommt der primär ästhetisch motivierten Regelung über die Raumhöhe des Erdgeschosses lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ausreichend, lediglich die Bestimmungen über die Ansetzung des Erdgeschossfussbodens voranzuwenden (E. 3.2.3).

Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · INTERESSENABWÄGUNG NACHBARREKURS PLANUNGSRECHTLICHE FESTLEGUNG QUARTIERERHALTUNGSZONE RÜGEPRINZIP VORANWENDUNG · Rechtsnormen: · § 234 PBG § 338a PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3