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VB.2019.00662 • VG ZH VB.2019.00662 KI-generiert

Social Assistance Reduction Appeal: Specificity of Independence Requirement and Procedural Fairness

Geschäftsnummer VB.2019.00662
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against a social assistance reduction, finding that the general requirement to strive for economic independence was insufficiently specific to justify cutting basic needs due to non-participation in an unpaid employment program. Furthermore, the immediate imposition of a reduction following the appellant's stated intent to communicate only in writing was deemed improper because the appellant was neither heard nor given a chance to reconsider that decision before the cut was enacted. The court also ruled that a requirement for the appellant to submit an apprenticeship contract, introduced only in the re-evaluation decision, constituted an impermissible expansion of the subject matter of the dispute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Die allgemeine Auflage, alles zu unternehmen, um schnellstmöglich wirtschaftlich unabhängig zu sein, ist nicht genügend konkret, um allein gestützt darauf eine Kürzung zufolge Nichtteilnahme an einem nicht entlöhnten Beschäftigungsprogramm zu rechtfertigen (E. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mitteilte, er werde künftig keinen persönlichen oder telefonischen Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin haben, sondern nur noch schriftlich kommunizieren, rechtfertigte v. a. deshalb keine Kürzung, weil die Kürzung gleich am darauffolgenden Tag erging, und der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - weder dazu angehört noch ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine Äusserung zu überdenken bzw. sich entsprechend zu verhalten (E. 5). Die Auflage an den Beschwerdeführer, den Lehrvertrag einzureichen, war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung, sondern erfolgte erst im Rahmen des Neubeurteilungsbeschlusses. Dies stellt eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands dar (E. 8). Gutheissung.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Prozessvoraussetzung Wirtschaftliche Unabhängigkeit Beschäftigungsbedingungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Grundbedürfnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. I lit. a SHG

This provision relates to the main ground for upholding the appeal concerning the justification for reducing basic needs support.

§ 21 SHG

This provision is cited in connection with the reasoning regarding the conditions for social assistance measures.

§ 18 SHG

This provision is cited in connection with the general duty to strive for economic independence.

§ 27 SHV

This provision is cited in relation to the administrative aspects discussed during the review.

§ 28 SHV

This provision is cited in relation to the administrative aspects discussed during the review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00662

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00662 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Die allgemeine Auflage, alles zu unternehmen, um schnellstmöglich wirtschaftlich unabhängig zu sein, ist nicht genügend konkret, um allein gestützt darauf eine Kürzung zufolge Nichtteilnahme an einem nicht entlöhnten Beschäftigungsprogramm zu rechtfertigen (E. 4).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mitteilte, er werde künftig keinen persönlichen oder telefonischen Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin haben, sondern nur noch schriftlich kommunizieren, rechtfertigte v. a. deshalb keine Kürzung, weil die Kürzung gleich am darauffolgenden Tag erging, und der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - weder dazu angehört noch ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine Äusserung zu überdenken bzw. sich entsprechend zu verhalten (E. 5). Die Auflage an den Beschwerdeführer, den Lehrvertrag einzureichen, war nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung, sondern erfolgte erst im Rahmen des Neubeurteilungsbeschlusses.

Dies stellt eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands dar (E. 8).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM INSTANZENZUG KONKRETISIERUNGSGRAD KÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT NEUBEURTEILUNG SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 27 SHV § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3