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VB.2019.00661 • VG ZH VB.2019.00661 KI-generiert

Road Project Determination and Party Compensation Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00661
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court resumed a road project determination case following a remand by the federal court, which specifically required the court to properly justify the award of party compensation to the respondent. The court reasoned that a public entity is entitled to party compensation if the opposing party's conduct imposes a greater burden than what is normally expected for defending its own decision, finding that the appellant's protracted litigation created a considerable and unusual burden for the respondent, necessitating legal counsel. Consequently, the court determined that a reduced party compensation of CHF 6,000 was appropriate and confirmed the fourth disposition point of the prior ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt (Wiederaufnahme von VB.2016.00522) | Festsetzung Strassenprojekt: Wiederaufnahme von VB.2016.00522 nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Sache zur Begründung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurück (E. 2.1). Erwächst dem Gemeinwesen ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (E. 2.2). Vorliegend entstand dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand. Der dem Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den für ein Rechtsmittelverfahren üblichen deutlich. Angesichts der ausufernden Prozessführung des Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren notwendig (E. 2.3.1). Eine ausgangsgemäss reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- erweist sich als angemessen (E. 2.3.2). Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Prozesserledigung juristische Person Vorleben Verfahrenspartei Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VRG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the respondent's costs in the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00661

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00661 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt (Wiederaufnahme von VB.2016.00522) · Festsetzung Strassenprojekt: Wiederaufnahme von VB.2016.00522 nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Sache zur Begründung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurück (E. 2.1).

Erwächst dem Gemeinwesen ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (E. 2.2). Vorliegend entstand dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand. Der dem Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den für ein Rechtsmittelverfahren üblichen deutlich. Angesichts der ausufernden Prozessführung des Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren notwendig (E. 2.3.1).

Eine ausgangsgemäss reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- erweist sich als angemessen (E. 2.3.2). Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG AUFWAND AUSSERORDENTLICHER AUFWAND GEMEINWESEN NOTWENDIGE AUFWENDUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PROZESSFÜHRUNG STRASSENPROJEKT WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4