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VB.2019.00660 • VG ZH VB.2019.00660 KI-generiert

Building Permit Appeal: Cumulative Effect of Grandfathered Modifications

Geschäftsnummer VB.2019.00660
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal regarding a building permit concerning an extended grandfathering clause, which allows modification of non-conforming existing structures unless overriding public or neighbor interests exist, but jurisprudence requires that modifications must not constitute a substantial replacement of the original structure, meaning "new-build-like alterations" must adhere to new construction rules. The court reasoned that when assessing the permissibility of deviations under this clause, the identity of the structure must be measured against its state when it became non-compliant, and prior modifications made under the same clause must be cumulatively considered to prevent gradual circumvention of new construction regulations through a series of seemingly minor changes that, viewed holistically, amount to a new construction, leading to a partial approval and remand, with the remainder of the appeal dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, umgebaut werden, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Allerdings haben Lehre und Rechtsprechung stets verlangt, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengten den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssten die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 2.2.2). Die für die Zulässigkeit der nun in Frage stehenden Abweichung relevante Identität der Baute bemisst sich nach dem Bestand des Gebäudes zum Zeitpunkt, als es baurechtwidrig wurde. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen die gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG erfolgt sind, sind bei einer erneuten Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG jeweils mitzuberücksichtigen. Andernfalls droht, dass nach und nach Änderungen bewilligt werden, die in einer Gesamtschau eine Umgehung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen darstellen. In diesem Sinn hielt das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 1991 fest, dass – wenn an einer bauvorschriftswidrigen Baute und Anlage verschiedene, konstruktiv voneinander unabhängige oder zeitlich gestaffelte bauliche Änderungen vorgenommen werden – aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden ist, ob der zulässige Rahmen baulicher Massnahmen gewahrt ist oder ob es sich um eine neubauähnliche Umgestaltung handelt (E. 2.2.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Teilbewilligung Bauordnung öffentliches Gebäude Baurechtsdienstbarkeit Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO
1 PBG Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 357 Abs. 1 PBG
This provision, concerning the extension of existing building rights despite non-compliance with regulations, is cited in the summary text indicating the core issue of the case (though not explicitly in the dispositive structure provided, it is the substantive ground mentioned that leads to the partial granting and rejection).
Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO Zürich
This provision of the Zurich Building Regulations is mentioned alongside § 357 Abs. 1 PBG as a legal norm relevant to the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 PBG

This provision, concerning the extension of existing building rights despite non-compliance with regulations, is cited in the summary text indicating the core issue of the case (though not explicitly in the dispositive structure provided, it is the substantive ground mentioned that leads to the partial granting and rejection).

Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO Zürich

This provision of the Zurich Building Regulations is mentioned alongside § 357 Abs. 1 PBG as a legal norm relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00660

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterte Besitzstandsgarantie. Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, umgebaut werden, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Allerdings haben Lehre und Rechtsprechung stets verlangt, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen.

Neubauähnliche Umgestaltungen sprengten den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssten die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 2.2.2). Die für die Zulässigkeit der nun in Frage stehenden Abweichung relevante Identität der Baute bemisst sich nach dem Bestand des Gebäudes zum Zeitpunkt, als es baurechtwidrig wurde. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen die gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG erfolgt sind, sind bei einer erneuten Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG jeweils mitzuberücksichtigen.

Andernfalls droht, dass nach und nach Änderungen bewilligt werden, die in einer Gesamtschau eine Umgehung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen darstellen. In diesem Sinn hielt das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 1991 fest, dass – wenn an einer bauvorschriftswidrigen Baute und Anlage verschiedene, konstruktiv voneinander unabhängige oder zeitlich gestaffelte bauliche Änderungen vorgenommen werden – aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden ist, ob der zulässige Rahmen baulicher Massnahmen gewahrt ist oder ob es sich um eine neubauähnliche Umgestaltung handelt (E. 2.2.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUKOSTEN BESITZSTANDSGARANTIE ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE KOSTENAUFLAGE NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG RÜCKWEISUNG ÜBERBAUUNGSZIFFER · Rechtsnormen: · § 357 Abs. 1 PBG Art. 24h Abs. 3 lit. d BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3