Property Owner Ordered to Restore Demolished Protected Garden Features
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner who partially demolished architectural garden features, despite a quarter plan injunction and failure to provide notification, appealed a decision ordering the restoration of the demolished components following the garden's official designation as a protected object. The court reasoned that since the owner effectively applied for or foresaw the content of the protection order, a prior statement opportunity was unnecessary, and substantial reliance on a detailed expert opinion was appropriate; moreover, while protection worthiness doesn't mandate protective measures, the high public interest in preserving this unique object outweighed the private interest in denser construction, and the ordered rebuilding was deemed a permissible repair rather than a reconstruction, especially given the owner's evident bad faith in proceeding with the demolition despite their notification obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Unterschutzstellung Architekturgarten; Wiederherstellung teilweise abgebrochener Bauteile Haben die Betroffenen eine Verfügung selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, muss ihnen nicht vorgängig eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt ermöglicht werden (E. 2.1). Das vorliegende Fachgutachten beschreibt die Gartenanlage detailliert und umfassend. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen massgeblich darauf abstützten (E. 4.3). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (E. 4.4.1). Da die Überbaubarkeit der Parzelle weitgehend gewahrt bleibt, vermag das Interesse an einer verdichteten Bauweise das hoch zu gewichtende Schutzinteresse nicht aufzuwiegen (4.4.3). Eine Missachtung des behördlichen Auswahlermessens fällt mit Blick auf die Einmaligkeit des Schutzobjekts nicht in Betracht (E. 4.4.4). Beim angeordneten Wiederaufbau handelt es sich gesamthaft betrachtet eher um eine Reparatur als um eine – nur unter strengeren Voraussetzungen mögliche – Rekonstruktion (E. 4.4.6). Bei der Beurteilung der Wiederherstellungsverpflichtung kann die dadurch verursachte finanzielle Belastung mitberücksichtigt werden, wobei auch die Gut- bzw. Bösgläubigkeit der Betroffenen ins Gewicht fällt; vorliegend ist die Bösgläubigkeit offenkundig (E. 4.4.7). Obwohl zum Zeitpunkt des Abbruchs noch keine Schutzmassnahme bestand, war die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Quartierplanbann und die Missachtung ihrer Anzeigepflicht nicht berechtigt, die betroffenen Bauteile zu zerstören (E. 4.4.8). Abweisung.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the conditions under which protection measures (reconstruction) are ordered, although not directly in the final operative part, the summary suggests its relevance to the ordered measure.
Cited in the reasoning regarding the conditions under which protection measures (reconstruction) are ordered, although not directly in the final operative part, the summary suggests its relevance to the ordered measure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00657
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00657 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung Architekturgarten; Wiederherstellung teilweise abgebrochener Bauteile Haben die Betroffenen eine Verfügung selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, muss ihnen nicht vorgängig eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt ermöglicht werden (E. 2.1).
Das vorliegende Fachgutachten beschreibt die Gartenanlage detailliert und umfassend. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen massgeblich darauf abstützten (E. 4.3). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (E. 4.4.1). Da die Überbaubarkeit der Parzelle weitgehend gewahrt bleibt, vermag das Interesse an einer verdichteten Bauweise das hoch zu gewichtende Schutzinteresse nicht aufzuwiegen (4.4.3).
Eine Missachtung des behördlichen Auswahlermessens fällt mit Blick auf die Einmaligkeit des Schutzobjekts nicht in Betracht (E. 4.4.4). Beim angeordneten Wiederaufbau handelt es sich gesamthaft betrachtet eher um eine Reparatur als um eine – nur unter strengeren Voraussetzungen mögliche – Rekonstruktion (E. 4.4.6). Bei der Beurteilung der Wiederherstellungsverpflichtung kann die dadurch verursachte finanzielle Belastung mitberücksichtigt werden, wobei auch die Gut- bzw. Bösgläubigkeit der Betroffenen ins Gewicht fällt; vorliegend ist die Bösgläubigkeit offenkundig (E. 4.4.7).
Obwohl zum Zeitpunkt des Abbruchs noch keine Schutzmassnahme bestand, war die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Quartierplanbann und die Missachtung ihrer Anzeigepflicht nicht berechtigt, die betroffenen Bauteile zu zerstören (E. 4.4.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEPFLICHT AUSWAHLERMESSEN EIGENWERT GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG QUARTIERPLANBANN RECHTLICHES GEHÖR UNTERSCHUTZSTELLUNG VORSORGLICHE SCHUTZMASSNAHME WIEDERHERSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 127 Abs. I PBG § 150 Abs. I PBG § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG § 210 PBG § 327 Abs. I PBG § 341 PBG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3