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VB.2019.00654 • VG ZH VB.2019.00654 KI-generiert

Residential Development Permit Denied for Inadequate Noise Mitigation

Geschäftsnummer VB.2019.00654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A building permit for a residential development with 128 apartments was challenged due to noise pollution from adjacent busy roads. The court found that the proposed design did not sufficiently prioritize placing noise-sensitive rooms, like bedrooms, on the quieter side of the buildings, nor did it adequately explore structural and design measures to mitigate noise. Measures like sound-optimized balconies and noise-facing ventilation windows were deemed insufficient to meet the stringent requirements for an exceptional permit under noise protection regulations, as they did not represent a genuine attempt to exhaust all feasible structural solutions before considering exceptions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2018.00291) | Wohnüberbauung mit 128 Wohnungen zwischen stark befahrenen Strassen: Lärmschutz (Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV; Rspr. BGr). Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV in Betracht. Vorliegend weisen sämtliche Wohnungen im westlichen und nördlichen Gebäudetrakt den starkbefahrenen Strassen zugewandte lärmempfindliche Räume auf (vor allem Schlafräume, vereinzelt Wohnräume). Im westlichen Trakt sind sämtliche dieser Räume von täglichen und nächtlichen Überschreitungen der IGW betroffen. Ein konsequenter Versuch, die lärmempfindlichen Räume möglichst auf die ruhige Gebäudeseite auszurichten, ist nicht erkennbar. Die von den Vorinstanzen angeführten Massnahmen zur Erreichung eines angemessenen Wohnkomforts wie schalltechnisch optimierte Balkone und lärmabgewandte Lüftungsfenster fallen nicht unter die vom Bundesgericht verlangten gestalterischen und baulichen Leistungen im Sinn von Absatz 1 von Art. 31 LSV. Letzteres bezeichnet diese vielmehr als Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen, welche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Absatz 2 von Art. 31 LSV sind. Die streitbetroffene Planung, welche aus Zeiten der Lüftungsfensterpraxis stammt, vermag den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr gerecht zu werden. Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Lärmbelästigung Bauordnung Zonenbeschränkungen Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Designschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 1 LSV

Applied to determine that noise-insulating balconies and noise-repelling ventilation windows are not considered structural or design measures required by the court for an exception permit.

Art. 31 Abs. 2 LSV

Applied to indicate that an exception permit requires proof that all feasible structural and design measures have been examined and exhausted.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00654

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2018.00291) · Wohnüberbauung mit 128 Wohnungen zwischen stark befahrenen Strassen: Lärmschutz (Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV; Rspr. BGr). Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können.

Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV in Betracht. Vorliegend weisen sämtliche Wohnungen im westlichen und nördlichen Gebäudetrakt den starkbefahrenen Strassen zugewandte lärmempfindliche Räume auf (vor allem Schlafräume, vereinzelt Wohnräume).

Im westlichen Trakt sind sämtliche dieser Räume von täglichen und nächtlichen Überschreitungen der IGW betroffen. Ein konsequenter Versuch, die lärmempfindlichen Räume möglichst auf die ruhige Gebäudeseite auszurichten, ist nicht erkennbar. Die von den Vorinstanzen angeführten Massnahmen zur Erreichung eines angemessenen Wohnkomforts wie schalltechnisch optimierte Balkone und lärmabgewandte Lüftungsfenster fallen nicht unter die vom Bundesgericht verlangten gestalterischen und baulichen Leistungen im Sinn von Absatz 1 von Art. 31 LSV.

Letzteres bezeichnet diese vielmehr als Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen, welche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Absatz 2 von Art. 31 LSV sind. Die streitbetroffene Planung, welche aus Zeiten der Lüftungsfensterpraxis stammt, vermag den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr gerecht zu werden.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSNAHME BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULICHE MASSNAHMEN BUNDESGERICHT LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LÜFTUNGSFENSTERPRAXIS SUBSIDIARITÄT · Rechtsnormen: · Art. 31 LSV Art. 31 Abs. I LSV Art. 31 Abs. II LSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2