Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00653 • VG ZH VB.2019.00653 KI-generiert

Applicant v. State Regarding Lapse of Settlement Permit and Article 8 ECHR Rights

Geschäftsnummer VB.2019.00653
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an applicant whose settlement permit automatically lapsed after a roughly ten-month absence from the country following a prior fourteen-year residency, leading to an application for a residence permit based on continued ties under the law governing aliens and the right to private life under Article 8 ECHR. The court reasoned that while a long prior stay generally establishes strong social ties requiring special grounds for removal, the applicant demonstrated insufficient integration both professionally and socially despite the lengthy prior residence, thus precluding a right to permit renewal under Article 8 ECHR; furthermore, the previous authority's discretionary refusal to grant a permit under the relevant statutory provision was deemed neither an abuse nor subject to qualified error, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererteilung) | Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung [Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die Beschwerdeführerin für rund 10 Monate in ihr Heimatland zurück, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlosch. Nach ihrer Wiedereinreise stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, verbunden mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).] Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nach einem rund zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz langer Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (E. 2.2). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin trotz ihres langen früheren Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht eine vertiefte Integration auf. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK besteht damit nicht (E. 2.5). Die Vorinstanz hat sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in pflichtgemässem Ermessen verweigert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich oder qualifiziert fehlerhaft ausgeübt hätte (E. 3.3). Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Abschiebung gesetzliche Voraussetzungen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erworbener Anspruch abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

The court confirmed that the lower authority correctly exercised its discretion when refusing the residence permit under this article.

Art. 8 EMRK

The court found that the appellant did not have a right to the renewal of the residence permit based on this article due to insufficient integration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00653

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00653 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererteilung) · Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung [Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die Beschwerdeführerin für rund 10 Monate in ihr Heimatland zurück, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlosch. Nach ihrer Wiedereinreise stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, verbunden mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).]

Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nach einem rund zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz langer Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (E. 2.2). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin trotz ihres langen früheren Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht eine vertiefte Integration auf. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK besteht damit nicht (E. 2.5). Die Vorinstanz hat sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in pflichtgemässem Ermessen verweigert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich oder qualifiziert fehlerhaft ausgeübt hätte (E. 3.3).

Abweisung uP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSDAUER ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERMESSENSENTSCHEID PRIVATLEBENSSCHUTZ WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3