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VB.2019.00649 • VG ZH VB.2019.00649 KI-generiert

Building Permit Appeal: Setbacks, Design, and Volume Reduction in Core Zone

Geschäftsnummer VB.2019.00649
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the granting of a building permit for a residential structure with a carport in a core zone, specifically challenging the approval of reduced street setbacks based on visual landmark protection and issues regarding the building's siting, design, and volume reduction. The court reasoned that the lower authority's decision to grant reduced setbacks, justified in the appeal phase based on visual landmark interests, was sufficiently addressed by the appeal court, which only needed to conduct a review within its proper scope, finding the original decision supportable and not a violation of law. Furthermore, the court applied the heightened design requirements for core zones, acknowledging that exceptional volume reduction could be demanded if the structure severely contradicted the surroundings, but ultimately found the planning authority's assessment of the building's integration and design plausible and upheld the permit, determining that the conditions for mandatory volume reduction were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung eines Wohnhauses mit Carport in Kernzone: Reduzierte Strassenabstände im Ortsbildschutzinteresse gem. BZO; Einordnung und Gestaltung, Volumenreduktion. Der Entscheid der kommunalen Bau(bewilligungs)behörde ist zu schützen, wenn er als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint und darf von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe überprüft werden. Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung zwar nicht begründet, weshalb seiner Ansicht nach die reduzierten Strassen- und Wegabstände im Interesse des Ortsbildschutzes liegen, dies jedoch im Rekursverfahren nachgeholt. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid mit diesen Gründen ausreichend befasst und damit die ihm zustehende Kognition ausgeschöpft. Der Entscheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung, wonach sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen müssen und eine besondere Rücksichtnahme erforderlich ist. Gestützt auf § 238 PBG kann sodann nach ständiger Rechtsprechung in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich über eine Rechtskontrolle. Die Würdigung der Einordnung und Gestaltung erscheint plausibel. Die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht sind nicht gegeben (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Bauzone Grenzabstandsverletzung Designschutz Verletzung von Bewilligungsauflagen Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 PBG

Cited in the reasoning regarding elevated design requirements in core zones, which informs the substantive review conducted.

§ 50 PBG

Cited as a relevant legal norm regarding building regulations.

§ 205 lit. a PBG

Cited as a relevant legal norm regarding building regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00649

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00649 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung eines Wohnhauses mit Carport in Kernzone: Reduzierte Strassenabstände im Ortsbildschutzinteresse gem. BZO; Einordnung und Gestaltung, Volumenreduktion.

Der Entscheid der kommunalen Bau(bewilligungs)behörde ist zu schützen, wenn er als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint und darf von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe überprüft werden. Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung zwar nicht begründet, weshalb seiner Ansicht nach die reduzierten Strassen- und Wegabstände im Interesse des Ortsbildschutzes liegen, dies jedoch im Rekursverfahren nachgeholt. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid mit diesen Gründen ausreichend befasst und damit die ihm zustehende Kognition ausgeschöpft.

Der Entscheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung, wonach sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen müssen und eine besondere Rücksichtnahme erforderlich ist. Gestützt auf § 238 PBG kann sodann nach ständiger Rechtsprechung in Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist.

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich über eine Rechtskontrolle. Die Würdigung der Einordnung und Gestaltung erscheint plausibel. Die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht sind nicht gegeben (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUVOLUMEN BZO EINORDNUNG ERMESSEN GESTALTUNG GUTACHTEN KERNZONE NEUBAU ORTSBILDSCHUTZ STRASSENABSTAND · Rechtsnormen: · § 50 PBG § 205 lit. a PBG § 238 PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3