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VB.2019.00646 • VG ZH VB.2019.00646 KI-generiert

Revocation of Residence Permit for Sham Marriage Upheld

Geschäftsnummer VB.2019.00646
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the revocation of a residence permit due to a sham marriage. The applicant's marriage had been dissolved, and his residence permit was subject to review under immigration law. The court found that the evidence, including differing addresses, inconsistent statements, and separate holidays, strongly indicated a sham marriage, which constitutes an abuse of law. The court further determined that the revocation was proportionate and that the applicant's relationship with his brothers, one of whom was his employer, did not create an ECHR-relevant dependency. Consequently, the court upheld the revocation of the residence permit and denied the spouse's application for family reunification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner hier niedergelassenen bulgarischen Ex-Frau wurde 2017 geschieden. Somit ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung anhand des AIG zu prüfen (E. 3). Die Ansprüche nach Art. 50 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 4.1). Aufgrund der Umstände, insbesondere der Wohn- und Meldeverhältnisse, der widersprüchlichen Angaben der Eheleute anlässlich polizeilicher Befragungen sowie der getrennt verbrachten Ferien- und Freizeit lässt die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau eine Scheinehe führte (E. 4.2). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 4.4.). Der Widerruf erweist sich sodann als verhältnismässig (E. 5). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Brüdern begründet auch dann kein EMRK-relevantes Abhängigkeitsverhältnis, wenn einer von ihnen der einzige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz war (E. 6.1). Insgesamt besteht somit keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. erweist sich auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der gemeinsamen Tochter als rechtmässig (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgelöste Ehe Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Einspruch gegen die Eheschliessung Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG

Cited as the legal basis for refusing a residence permit in cases of sham marriage.

Art. 8 EMRK

Considered regarding the family members' right to private and family life in the context of the withdrawal of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00646

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00646 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner hier niedergelassenen bulgarischen Ex-Frau wurde 2017 geschieden.

Somit ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung anhand des AIG zu prüfen (E. 3). Die Ansprüche nach Art. 50 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 4.1). Aufgrund der Umstände, insbesondere der Wohn- und Meldeverhältnisse, der widersprüchlichen Angaben der Eheleute anlässlich polizeilicher Befragungen sowie der getrennt verbrachten Ferien- und Freizeit lässt die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Frau eine Scheinehe führte (E. 4.2).

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 4.4.). Der Widerruf erweist sich sodann als verhältnismässig (E. 5). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Brüdern begründet auch dann kein EMRK-relevantes Abhängigkeitsverhältnis, wenn einer von ihnen der einzige Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz war (E. 6.1). Insgesamt besteht somit keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. erweist sich auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der gemeinsamen Tochter als rechtmässig (E. 7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 51 AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3