Residence Permit Revocation Upheld Due to Shift of Vital Interests to Serbia
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to revoke a residence permit, finding that the individual's center of vital interests had shifted to Serbia. This determination was based on the prolonged absence from Switzerland, specifically the lack of a dwelling and employment for two years, which met the legal requirement of having permanently left Switzerland for at least six months, even with potential short-term visits.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund Verlassens der Schweiz] Gemäss 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, nicht ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abzustellen. Der Lebensmittelpunkt könne nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden sei, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte (E. 3.1). Vorliegend Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Serbien bejaht, weil während zweier Jahre weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle in der Schweiz vorhanden war. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the conditions under which a residence permit can be revoked, which is the subject of the decision regarding the expiry of the permit due to leaving Switzerland.
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and likely pertains to the specifics of residence permits or their expiry, relevant to the case's core issue.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00644
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.03.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung aufgrund Verlassens der Schweiz] Gemäss 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, nicht ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abzustellen.
Der Lebensmittelpunkt könne nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden sei, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte (E. 3.1). Vorliegend Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Serbien bejaht, weil während zweier Jahre weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle in der Schweiz vorhanden war. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG LEBENSMITTELPUNKT WOHNSITZ IM AUSLAND · Rechtsnormen:
· Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 79 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3